Falls ein Dienstnehmer wegen des Verdachtes auf eine ansteckende Krankheit (zB Masern) durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt wird und daher an seiner Arbeit verhindert ist, hat der Dienstgeber aufgrund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das Entgelt weiter zu zahlen.
Der Dienstgeber hat aber Anspruch auf Ersatz der Gehaltskosten gegenüber dem Bund.
Eine Isolation in Quarantäne ist nämlich nach Meinung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eine reine Vorsichtsmaßnahme und gilt deswegen arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich eine Erkrankung mit Krankschreibung feststehe, liegt auch ein Krankenstand vor.
Wenn Sie Fragen zu Dienstverhinderungen haben, kontaktieren Sie unser Personalmanagement Team und vereinbaren Sie hier einen Beratungstermin.
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,75\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-rkm9m9\‘]