Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen und Verrechnung bei Vertretungsärzten
Mit der Änderung des Ärzte Gesetzes wurden gleichzeitig auch die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vertretungsärzte geändert und klargestellt.
§ 2 Abs 2a FSVG iVm § 5 Abs 1 Z 17 ASVG normiert ausdrücklich, dass Vertretungsärzte im Sinne des § 47a Abs 4 ÄrzteG Freiberufler und damit auch dezidiert aus dem ASVG ausgenommen sind.
Vertretungsärzte mit automatischen Behandlungsverträgen
Lässt sich ein niedergelassener Arzt, der eine Ordination betreibt, in seiner Praxis vertreten so kommt der (idR konkludent abgeschlossene) Behandlungsvertrag mit dem Praxisvertreter selbst zustande.
Die Patienten müssen durch entsprechende Hinweise wie zB Anbringen am Ordinationsschild oder an der Eingangstüre vor Beginn der Behandlung über die Vertretung in Kenntnis gesetzt und aufgeklärt werden.
Lesen Sie dazu auch den KPS Artikel „Vertretungsarzt ist kein Dienstnehmer“
Vertretungsärzte mit eigenen Behandlungsverträgen: Status als Freiberufler!
Schließen also Vertretungsärzte eigene Behandlungsverträge mit den Patienten, treten für ein Dienstverhältnis sprechende Gesichtspunkte bei einem solchen Tätig werden in den Hintergrund.
Auch wenn die Abrechnung über den Ordinationsinhaber erfolgt, liegen grundsätzlich beim Praxisvertreter „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“ vor.
Fehlt zudem eine persönliche Weisungsgebundenheit der Praxisvertreter völlig, so schließt dies ein Dienstverhältnis aus. Es entfallen daher Lohnsteuer, Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.
Wenn Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie bitte Ihr Personalmanagement Team.
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