WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) – Verpflichtung zur jährlichen Meldung

Mit 1.1.2018 wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt, bei dem die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Trusts und Stiftungen zu melden sind. Die Vertretungsorgane der betroffenen Rechtsträger waren verpflichtet, deren wirtschaftliche Eigentümer bis 15. August 2018 zu melden.

Welche Gesellschaften betroffen sind, und die wichtigsten FAQs zum WiEReG haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung – Überblick

Bei der jährlichen Überprüfung ist festzustellen, ob sich Änderungen an der Eigentums- und Kontrollstruktur des Rechtsträgers ergeben haben. Änderungen sind binnen 4 Wochen ab Kenntnis durch eine erneute aktuelle Meldung über das USP an das „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“ zu melden.

Selbst ohne Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer ist verpflichtend eine jährliche Überprüfung vorzunehmen. Die Überprüfung ist ausreichend zu dokumentieren. Das BMF empfiehlt, auch wenn die Überprüfung keine Änderung ergibt, trotzdem eine erneute Meldung in unveränderter Form zu übermitteln (Bestätigungsmeldung).

Übergangsbestimmung

Bis spätestens 10. Jänner 2020 müssen bereits erstattete Meldungen jährlich überprüft werden und Änderungen im Unternehmensserviceportal (USP) übermittelt werden.

Sanktionen bei Versäumnis

Bei Verabsäumen der vierwöchigen Frist oder Nichteinhaltung der jährlichen Überprüfung drohen dem Rechtsträger erhebliche Strafen iHv von bis zu EUR 200.000.

Wann muss die jährliche Überprüfung erfolgen?

Die Überprüfung muss längstens bis 1 Jahr nach der letzten Meldung erfolgen.

Auch Neugründer betrifft das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, da auch eine Neueintragung fristgerecht gemeldet werden muss.

Gerne fassen wir für Sie die laufenden Verpflichtungen zusammen:

Neugründungen Verpflichtende Meldung binnen 4 Wochen ab Gründung (Stichtag Beginn: Eintragung ins Firmenbuch oder Vereinsregister), sofern keine Meldebefreiung besteht.
Änderungen Bei bereits eingetragenen Rechtsträgern muss bei Änderungen ebenfalls eine Meldung binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung im Register gemeldet werden.
Jährliche Überprüfung Einmal jährlich sind die gemeldeten Daten zu überprüfen und gegebenenfalls mittels Änderungsmeldung an das Register zu melden.
Compliance Package (Freiwillig) Ab 10. November 2020 können die Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, von berufsmäßigen Parteienvertreter für ihre Klienten an das Register als Compliance-Package übermittelt und von Verpflichteten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingesehen und verwendet werden.

 

Aktuelle Änderungen und wichtige Bestimmungen im WiEReG

Ausländische wirtschaftliche Eigentümer

Wenn nur natürliche Personen beteiligt sind, werden diese automatisch aus öffentlichen Registern – insbesondere dem österreichischen Firmenbuch und dem österreichischen Vereinsregister – übernommen. Ist eine der Personen jedoch im Ausland ansässig, so verfällt die Automatisierung und die Meldung hat trotzdem zu erfolgen.

Trust und trustähnliche Vereinbarungen

Zukünftig ist auch eine Meldung an das Register zu erstatten, wenn Trusts oder trustähnliche Vereinbarungen aus dem Drittland verwaltet werden und im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder Liegenschaften erwerben.

Subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer

Zukünftig muss bei der Meldung angemerkt werden,

  • ob kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann (zB aufgrund zu geringer Beteiligungsquoten) oder
  • ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann und deshalb eine subsidiäre Meldung zu erstatten ist.

Diese Änderung betrifft alle Meldungen (Erstmeldungen, Änderungsmeldungen und Bestätigungsmeldungen).

Wegfall der eingeschränkten Einsicht in das Register

Bisher war es nur Behörden oder bestimmten Personengruppen vorbehalten, bei berechtigtem Interesse in das Register Einsicht zu nehmen. Zukünftig kann grundsätzlich jeder einen (kostenpflichtigen) öffentlichen Registerauszug anfordern und so Einsicht in die Unternehmensdaten nehmen.

Unser Service für Sie

Gerne übernehmen wir für Sie

  • die Erstmeldung bei Neugründung,
  • die vorgeschriebene jährliche Überprüfung im Register Übermittlung etwaiger Änderungen oder
  • die erneute unveränderte Meldung

an das USP.

Melden Sie sich jetzt bei Ihrem KPS-Betreuer oder Frau Stana Srbu um die Meldeverpflichtungen für Ihr Unternehmen zu besprechen und die Frist nicht zu versäumen!

[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,71\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-kf291r\‘]