Gewinnspiele & Preisausschreibungen bis 20.01.2020 melden
Mit 20. Jänner 2020 endet die Frist für die Meldung und Entrichtung der Glücksspielabgabe auf Gewinnspiele und Preisausschreiben im Kalenderjahr 2019. Bis dahin ist die
- Höhe der Glücksspielabgabe selbst zu berechnen, die
- Abgabenerklärung zu erstellen und
- die Abgabe an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten.
Welche Glücksspiele und Preisausschreiben fallen unter die Glücksspielabgabe?
Grundsätzlich unterliegen alle kostenlosen Glücksspiele und Preisausschreiben von Unternehmen der Glücksspielabgabe.
Ausgenommen sind nur folgende Glücksspiele:
- Warenausspielungen um geringen Einsatz (z. B. Glücksrad)
- Kleinausspielungen im Sinne von Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen
- „Kleine Wirtshauspoker“
Höhe der Glücksspielabgabe
Bei Gewinnspielen und Preisausschreibungen ohne vermögenswerten Einsatz beträgt die Glücksspielabgabe 5% des in Aussicht gestellten Gewinns, wenn sich das Glücksspiel an die inländische Öffentlichkeit richtet.
Achtung: Für die Glücksspielabgabe wird auf den Wert (Verkehrswert) des ausgespielten Gewinns abgestellt und nicht auf die tatsächlich angefallenen Kosten des Gewinns. Somit fallen auch von anderen Unternehmen gesponserte Gewinnspiele unter die Glücksspielabgabe.
Es besteht jedoch eine Bagatellgrenze von EUR 500,00 pro Kalenderjahr.
Falls die Glücksspielgewinne einen Betrag von insgesamt EUR 10.000,00 nicht übersteigen, ist keine Glücksspielabgabe zu entrichten und keine Erklärung abzugeben.
Wir wir Ihnen helfen können:
Falls Sie mit den durchgeführten Gewinnspielen und Preisausschreibungen die Bagatellgrenze im Jahr 2019 überschritten haben, helfen wir Ihnen gerne bei der Erstellung der Abgabenerklärung.
Für Fragen ist Ihr Berater gerne für Sie erreichbar!
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