Ab 1.1.2020 wurden die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft.
Neben den bisherigen Voraussetzungen sind nun auch die Angabe der UID-Nummer des Erwerbers sowie die Abgabe einer richtigen und rechtzeitigen Zusammenfassenden Meldung zwingende Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.
Das heißt für Sie als Lieferant: Fehlt eine der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, droht ein Schaden von 20% der Bemessungsgrundlage, da die Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt!
UID-Nummer des Abnehmers
Die UID-Nummer des Erwerbers ist ab 1.1.2020 eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Wenn die UID-Nummer des Erwerbers fehlt, ungültig ist oder nicht in der Zusammenfassenden Meldung angegeben wird, ist die innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei!
Unsere Empfehlung:
Bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung ist die UID-Nummer des Erwerbers einzuholen und auf Gültigkeit zu überprüfen. Wird die UID-Nummer nicht rechtzeitig mitgeteilt, wird eine steuerpflichtige Leistung erbracht. Die Rechnung ist in diesem Fall mit Umsatzsteuer auszustellen. Hierbei muss beachtet werden, dass die Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer für den Erwerber grundsätzlich nicht möglich ist.
Teilt Ihnen der Erwerber seine UID-Nummer nachträglich mit, so ist eine Rechnungsberichtigung möglich, soweit kein Hinweis auf Betrug oder Missbrauch vorliegt.
Richtige und rechtzeitige Zusammenfassende Meldung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind ab 1.1.2020 nur mehr dann steuerfrei, wenn der liefernde Unternehmer die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zusammenfassenden Meldung rechtzeitig einhält. Mit Ende des Monats in dem die Rechnung ausgestellt wurde beginnt die Monatsfrist für die Zusammenfassende Meldung. Achtung, die Zusammenfassende Meldung ist allerdings spätestens mit der Zusammenfassenden Meldung des auf die Lieferung folgenden Monats abzugeben.
Vorsicht: Die Frist für die Zusammenfassende Meldung ist kürzer als die Frist für die laufende Umsatzsteuervoranmeldung. Die Zusammenfassende Meldung für im Jänner durchgeführte Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten muss bereits bis spätestens Ende Februar abgegeben werden.
Wird keine, eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben, ist die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit fällt in diesem Fall rückwirkend weg.
Abweichend davon kann die Lieferung auch dann ausnahmsweise steuerfrei bleiben, wenn
- die Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet wird (z.B. bei Umgründungen) und
- die Zusammenfassende Meldung berichtigt bzw. nachträglich abgegeben wird.
Unsere Empfehlung
Ergreifen Sie im Rahmen Ihrer Qualitätssicherung unbedingt Maßnahmen zur Kontrolle, dass sämtliche erforderlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt werden und die Zusammenfassende Meldung somit rechtzeitig und vollständig abgegeben wird.
Checkliste zur Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
Unser Branchenteam Handel hat eine Checkliste mit sämtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgearbeitet. Fordern Sie unsere Checkliste hier an und stellen Sie sicher, dass Sie sämtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllen.
Auf den Punkt gebracht:
Unternehmer die regelmäßig in andere EU-Länder liefern sollten angesichts der neuen Regelungen in der Umsatzsteuer den gesamten Liefer- und Rechnungsprozess unbedingt überprüfen.
Abgesehen von den neuen Verschärfungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen sind durch die Quick Fixes weitere Neuerungen im EU-Handel zu beachten.
Zögern Sie nicht, unser Branchenteam Handel bei Fragen direkt zu kontaktieren und klären Sie mit unseren KPS-Beratern, welche neuen Regelungen für Sie im Jahr 2020 gelten.
Unser Rechnungswesen Team berät Sie gerne bei der Optimierung Ihrer Abläufe in der Buchhaltung!
Wir sind für Sie da! Weitere Artikel zu igL lesen Sie hier.
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