Das „COVID-19-Maßnahmengesetz“ enthält eine Rechtsgrundlage für Einschränkungen hauptsächlich in den Branchen Handel, Gastronomie und Dienstleistung zur Reduktion von sozialen Kontakten im öffentlichen Raum. Durch Verordnung kann somit das Betreten von Betriebsstätten \“zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen\“ untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Der Kundenverkehr in Geschäftslokalen im Handels- und Dienstleistungsbereich (nicht erfasst ist der produzierende Bereich) ist ab Montag den 16.3.2020 untersagt. Davon ausgenommen sind Handels- und Dienstleistungen zur Sicherstellung von Leben und Gesundheit wie unter anderem:
- Lebensmittelhandel
- Drogerien
- Apotheken
- Medizinische Produkte und Heilbehelfe
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Agrarhandel
- Tankstellen
- Sicherheits- und Notfallprodukte & Wartung
- Banken
- Post & Telekommunikation
- Lieferdienste
- Reinigung / Hygiene
- Öffentlicher Verkehr
- Trafiken & Zeitungskioske
- Wartung kritische Infrastruktur
- Notfall-Dienstleistungen
Hinweis: Für solche Betriebsstätten, die weiterhin betreten werden dürfen, kann zusätzlich noch vorgesehen werden, dass diese nur von einer bestimmten Zahl an Personen betreten werden dürfen.
Handelsbetriebe mit umfangreichem Sortiment dürfen ebenfalls nur jene Artikel verkaufen, die unter die Ausnahmeregelung (z.B. Tierfutter, Drogerieartikel, Lebensmittel) fallen. Das restliche Sortiment darf ebenfalls nicht verkauft werden.
Gastronomiebetriebe müssen am 16.03.2020 ab 15 Uhr schließen. Ab 17.03. gilt eine Totalsperre für die Gastronomie. Das betrifft laut aktueller Einschätzung auch „Take-away“ und „Drive-In“. Einzige Möglichkeit ist demnach die Umstellung auf Lieferdienst. Für Mischbetriebe „Lebensmittelhandel“ und „Gastronomie“ gelten die Einschränkung getrennt für die beiden Bereiche.
Vorsicht: Es drohen hohe Strafen, wenn die Betriebsstätte entgegen der Verordnung geöffnet wird (bis zu € 30.000 für den Betriebsinhaber; bis zu € 3.600 für die Kunden).
Diese Betriebseinschränkungen und -schließungen erfolgen nicht auf Basis des Epidemiegesetzes – folglich ist auch ein Rechtsanspruch auf Vergütung des entstandenen Vermögensnachteils („Verdienstentgang“) wie im Epidemiegesetz geregelt in diesem Fall nicht vorgesehen.
Zur Entschädigung des Schadens steht ein eigens geschaffener Krisenfonds (bis zu EUR Mrd. 4) für die betroffenen Betriebe zur Verfügung. Dieser sieht eine zielgerichtete Hilfe für die Betriebe durch Liquiditätshilfen, Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise, sowie eine umfangreichere Kurzarbeitsregelung vor.
Sollten Betriebe wegen konkreter Infektionen geschlossen werden, gelten weiterhin die Regeln des Epidemiegesetzes (z.B. in Salzburg, Tirol und Vorarlberg) und es besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils („Verdienstentgang“). Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen.
Vorsicht: Dieser Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Dafür genügt in den meisten Fällen ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bezeichnung als „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz“ und dem entsprechenden Vorbringen zum Verdienstentgang. Die Behörde teilt im Anschluss mit, welche Unterlagen zum Nachweis erforderlich sind.
Unser Service: Gerne unterstützen wir Sie bei allen erforderlichen Maßnahmen & Anträgen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
Weitere Infos & Maßnahmen zum Thema:
- Sicher durch die \“Corona-Krise\“: Unsere Tipps & Empfehlungen für Gastronomie und Hotellerie
- Verdienstentgangsentschädigung bei vorgeschriebener Quarantäne
- Corona-Virus und die Wirtschaft – Hilfsmaßnahmen für Unternehmer
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