Auch während der Kurzarbeit sind diverse Meldungen an das AMS zu tätigen.
Wir haben uns die wichtigsten Details nochmals genau angesehen und für Sie klar zusammengefasst.
Vorlage der Abrechnungsliste
Um die Kurzarbeitsbeihilfe nach einer Genehmigung in Anspruch nehmen zu können, sind monatlich genaue Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und bis zum 28. des Folgemonats beim Arbeitsmarkservice über ein eAMS Konto einzureichen.
Es entsteht noch kein Nachteil für den Arbeitgeber, wenn die Abrechnungsliste (Aufstellung der tatsächlichen Ausfallsstunden) nicht fristgerecht vorgelegt wird. Erst wenn die Behörde eine Nachfrist setzt, die versäumt wird, geht der Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe für diesen Abrechnungszeitraum verloren.
Die Nachfristsetzung soll erst drei Monate nach dem jeweiligen 28. des Folgemonats erfolgen.
Änderung des Ausmaßes der Kurzarbeitszeit
In der Theorie ist die Änderung der Arbeitszeit gem. den veröffentlichen Gesetzesgrundlagen wie folgt vorab zu melden:
\“Die Arbeitszeitänderungen sind den Sozialpartnern im Vorhinein unter Einhaltung einer 5-Tage-Frist mitzuteilen. Diese Meldungen sollen an die zuständigen Gewerkschaften gesandt werden.\“
In der Praxis ist diese Vorgehensweise zum Teil schwer einzuhalten. Nachstehend dazu eine auf Anfrage erfolgte Detailinfo der WKO:
Wann ist eine Meldung erforderlich?
Den Sozialpartnern ist zu melden, wenn sich die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Kurzarbeitszeitraums (z.B. 10%) voraussichtlich erheblich ändert.
Beispiel: Nach 1 Monat Schließung öffnet ein Geschäft wieder dauerhaft, bleibt aber vorsichtshalber noch 1 Monat in Kurzarbeit. Es meldet, dass die durchschnittliche Arbeitszeit während Kurzarbeit statt der vereinbarten 10% voraussichtlich 50% beträgt.
Keine Meldung ist erforderlich:
- Bei bloßen Änderungen der Arbeitszeiteinteilung und Arbeitszeitschwankungen; die Arbeitszeit kann ja für den gesamten Kurzarbeitszeitraum durchgerechnet werden;
- Wenn sich das Arbeitszeitausmaß nur von einzelnen Arbeitnehmern ändert und dies in Summe nur von geringer Bedeutung ist.
Beispiel: Nach 1 Monat Schließung öffnet ein Geschäft probeweise für eine Woche, schließt aber mangels Kunden wieder. Keine Meldung
In Betrieben mit Betriebsrat ist vor Änderung der durchschnittlichen Arbeitszeit, laut Sozialpartnervereinbarung, dessen Zustimmung einzuholen.
In Betrieben ohne Betriebsrat ist dafür die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich. Zusätzlich sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage vor der Änderung der Arbeitszeit zu informieren.
Unser TIPP:
- Wiedergeöffnete Geschäfte mit voraussichtlich dauerhafter Öffnung sollten rechtzeitig eine formlose Änderungsmeldung durchführen.
Die entsprechende Meldung zur Arbeitszeitänderung schicken Sie – je nach Zuständigkeit an eine der folgenden Stellen:
Vida Arbeitsmarkt@vida.at
GPA-djp Kurzarbeit@gpa-djp.at
PRO-GE Corona.kurzarbeit@proge.at
Younion kurzarbeit@younion.at
GPF Christian.decker@gpf.at
GBH kurzarbeit@gbh.at
GÖD goed.kv@goed.at
sowie je Unternehmenssitz an
Wien https://www.wko.at/service/w/kurzarbeit-aendern.html
Niederösterreich meldung-kurzarbeit@wknoe.at
Burgenland kurzarbeit@wkbgld.at
Oberösterreich kurzarbeit@wkooe.at
Steiermark iws@wkstmk.at
Salzburg kurzarbeit@wks.at
Kärnten wirtschaftskammer@wkk.or.at
Tirol kurzarbeit@wktirol.at
Vorarlberg kurzarbeit@wkv.at
Gerne helfen wir Ihnen! Wenden Sie sich bei Fragen jederzeit an das KPS Personalmanagement-Team.
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie hier.
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Quelle: Treuhand-Union – KPS als Gesellschafter