Gesetzliche Grundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrEst)
Die Grunderwerbsteuer ist in den meisten Fällen vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Beim Immobilienkauf ergibt sich dieser Wert aus
- dem Kaufpreis,
- einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und
- der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Eine Gegenleistung stellt alles dar, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für die Immobilie oder Liegenschaft aufwenden muss, um diese zu erwerben. Es ist unerheblich, ob die Leistung dem Verkäufer selbst oder einem Dritten zukommt.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in der Regel 3,5% vom Wert der Gegenleistung.
Sind Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen?
Wird die Vertragserrichtung durch den Verkäufer beauftragt und werden diese Kosten vom Käufer vertraglich übernommen, dann sind diese Kosten als sonstige Leistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen und erhöhen die Grunderwerbersteuer.
Merkmale für die Einordnung als sonstige Leistung:
- Wer hat den Vertragserrichter mit der Vertragserrichtung beauftragt?
- Wer der beiden Vertragsparteien ist zur Kostentragung verpflichtet?
Hinsichtlich der Beauftragung des Vertragserrichters ist laut Bundesministerium für Finanzen nicht auf die formalrechtlichen Vereinbarungen abzustellen, sondern es sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Mögliche Szenarien:
Ob Vertragserrichtungskosten eine Gegenleistung darstellen und bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden müssen, ist jeweils im konkreten Sachverhalt zu beurteilen.
Was genau umfassen Vertragserrichtungskosten?
- Honorar für die Vertragserstellung inkl. Umsatzsteuer
Pauschalhonorare oder Honorare nach tatsächlich erbrachter Leistung
- Zusatzhonorar für die Errichtung eines Wohnungseigentumsvertrags
- Honorar für die Treuhandabwicklung
Oft bereits in der Pauschale für die Vertragserrichtung inkludiert
Klauselkatalog des BMF: bei folgenden Sachverhalten ist von der Beauftragung durch den Verkäufer auszugehen.
Was können wir für Sie tun?
Gerne übernehmen wir die Berechnung der Grunderwerbsteuer für Sie und prüfen im Detail, ob die Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Bitte kontaktieren Sie unsere Experten.
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