Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen
Im Rahmen des „Wirtshaus-Pakets“ zur Förderung der durch die Coronakrise besonders betroffenen Gastronomie, wurde unter anderem auch die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen von bisher 50% auf 75% erhöht.
Die erhöhte Absetzbarkeit der Ausgaben für Geschäftsessen soll zeitlich befristet mit 01.07.2020 bis 31.12.2020 gelten. Allgemeine Informationen rund um das Thema Geschäftsessen finden Sie auf unserer Homepage.
Die Vorsteuer darf weiterhin zu 100% bei Repräsentationsaufwendungen abgezogen werden.
Aufwendungen, die getätigt werden, um geschäftliche Kontakte aufzunehmen und diese zu pflegen sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen.
Dies gilt auch für Ausgaben, für die Vorstellung bei Geschäftspartner, um als mögliche Kontaktperson in Betracht gezogen zu werden.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen darstellen.
Es gibt allerdings Vorschriften, ab wann diese Ausgaben als Betriebsausgabe ertragsteuerlich zu 50%, bzw. in der oben angeführten Zeit zu 75%, abgesetzt werden dürfen.
Voraussetzungen um Ihr Geschäftsessen steuerlich geltend zu machen
- Die Bewirtung muss einen eindeutigen Werbezweck erfüllen
- Die betriebliche oder berufliche Veranlassung überwiegt
- Im Rahmen eines Geschäftsessens wird ein konkreter Geschäftsabschluss angestrebt
KPS Tipp: Repräsentationsaufwendungen sollten umfassend dokumentiert werden, damit diese Ausgaben seitens der Finanz akzeptiert werden. Die Dokumentation sollte die Namen der Geschäftspartner und das Thema des Zusammentreffens enthalten.
Weitere Maßnahmen rund um das „Wirtshaus-Paket“ finden Sie hier.
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,50\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-kf291r\‘]