Die COVID-19 Krise hat von vielen Unternehmern große Opfer gefordert. Für viele beginnt jetzt wieder die Rückkehr zu einem zumindest halbwegs normalen Geschäftsbetrieb.
Dennoch befürchten einige, dass in diesem Wirtschaftsjahr keine Gewinne mehr erzielt werden können und stellen sich die Fragen:„Was passiert mit meinem Verlust?“
Die Möglichkeiten der Verlustverwertung
Verlustausgleich
Normalerweise können Verluste mit positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden und führen so sofort zu einer Steuerentlastung:
- Innerbetrieblich: z.B. laufender Verlust mit einem Veräußerungsgewinn
- Horizontal: innerhalbe einer Einkunftsart, z.B. die Verluste der Tankstelle mit dem Gewinn des Shops
- Vertikal: der Verlust aus dem Gewerbebetrieb mit den nichtselbständigen Einkünften
Dabei sind einige Verlustausgleichsverbote (z.B. für Kapitalvermögen, …) zu beachten, mehr dazu finden Sie hier: https://kps-partner.at/leitfaden-verlustausgleich-und-verlustvortrag/
Verlustvortrag
Kann der Verlust nicht im selben Jahr ausgeglichen werden, so ist er zumeist nicht verloren, sondern kann in den Folgejahren als Sonderausgabe von positiven Einkünften in Abzug gebracht werden:
- Natürliche Personen können von ihren Einkünften bis 100% durch Verlustvorträge abziehen
- Kapitalgesellschaften können von Ihren Einkünften bis zu 75% der Verlustvorträge geltend machen, der Rest wird weiter vorgetragen
- Allerdings können manche Verluste (z.B aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen) nicht vorgetragen werden
Trennungsprinzip der GmbH
Hat eine GmbH steuerliche Verluste angesammelt, so kann sie diese aufgrund des Trennungsprinzips nur im Rahmen des Verlustvortrages in den Folgejahren (und auch jeweils nur 75% der zukünftigen Gewinne) in Abzug bringen.
Gleichzeitig werden möglicherweise für die Gesellschafter auf persönlicher Ebene Ertragsteuern anfallen. Einen möglichen Ausweg könnte eine Umwandlung bieten:
Die Verlustverwertung durch Umwandlung der GmbH auf den Inhaber oder eine Personengesellschaft
Unter bestimmten Voraussetzungen können bei einer Umwandlung der GmbH auf den Inhaber oder in eine Personengesellschaft (z.B. eine Kommanditgesellschaft) die offenen Verlustvorträge auf die Gesellschafter übergehen, wenn diese im Verlustentstehungsjahr an der GmbH beteiligt waren.
Die Verlustvorträge gehen insoweit auf die Gesellschafter über, als sie im Verlust Entstehungsjahr an der Kapitalgesellschaft beteiligt waren.
Voraussetzungen für eine Umwandlung
- Es muss ein Betrieb vorhanden sein
- Das Vermögen (der Betrieb), das den Verlust verursacht hat, muss vorhanden sein
- Der Betriebsumfang darf nicht qualifiziert herabgeminderte werden
- Kein Mantelkauf
- Die Gesellschaft darf nicht konkursreif sein (möglicher Nachweis durch eine Fortbestehensprognose)
Diese Verlustvorträge können in der Folge von diesen Gesellschaftern als Sonderausgabe bei Ihren persönlichen Ertragsteuererklärungen in Abzug gebracht werden.
Der wesentliche Nachteil an der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf den Einzelunternehmer oder in eine Personengesellschaft ist, dass grundsätzlich die Haftungsbeschränkung durch die Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) wegfällt. Dieser Nachteil kann durch Errichtung einer GmbH & Co. KG vermieden werden.
Schnelle Fakten der GmbH & Co KG
- Übernimmt eine GmbH die Komplementärstellung der KG, bleibt die Haftungsbeschränkung erhalten
- Die bisherigen Gesellschafter werden zu Kommanditisten und haften beschränkt mit Ihrer Hafteinlage
- Die Geschäftsführung der KG wird durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wahrgenommen
- Eine Gewinnverteilung kann vertraglich festgelegt werden
Einschränkung des Verlustausgleiches für kapitalistische Mitunternehmer
- Seit 2016 wurde im § 23a ESTG der Verlustausgleich für kapitalistische Mitunternehmer beschränkt
- Verluste dürfen nicht ausgeglichen oder vorgetragen werden, wenn dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entstünde.
- Diese Verluste gehen auf „Wartetaste“ und können mit späteren Gewinnen derselben Beteiligung verrechnet werden.
- Kapitalistischer Mitunternehmer:
-Wenn dieser Dritten gegenüber nicht oder eingeschränkt haftet
-UND keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet
- Diese Beschränkung gilt also nicht, wenn die Kommanditisten Mitunternehmerinitiative ausüben:
-Auf Dauer
-Kontinuierlich
-Nicht bloß Kontrollbefugnisse
-Prokura und Pflichtversicherung sind ein Indiz für die Mitunternehmerinitiative
-Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, wenn diese auch die KG leiten
KPS-Service
Wenn Sie über eine Verwertung der Verluste nachdenken, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
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