Steuerliche Neuerungen in der Land- und Forstwirtschaft

Gewinnermittlungsarten – Übersicht

Die Regierung hat im Zuge des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 auch für die Land- und Forstwirtschaft Änderungen vorgenommen. Der aktuelle Stand bringt einige Erleichterungen bezüglich den Gewinnermittlungsarten in der Land- und Forstwirtschaft mit sich.

Buchführungsgrenzen ab 2015:

Neue Buchführungsgrenzen rückwirkend ab 1.1.2020:

 

 

 

 

 

Vollpauschalierung

 Die beiden obigen Abbildungen zeigen auf einen Blick die von der Regierung angestrebten Änderungen. Hinsichtlich der Vollpauschalierung gibt es rückwirkend ab dem 1.1.2020 nur noch die Einheitswertgrenze von 75.000€. Die Hektargrenze sowie die Vieheinheitengrenze sind in der neuen Pauschalierungsverordnung nicht mehr vorgesehen.

Teilpauschalierung

Bei der Teilpauschalierung bleiben die Grenzwerte gleich. Bei einem Einheitswert zwischen 75.000€ und 130.000€ sowie einem Umsatz bis 400.000€ darf die Teilpauschalierung angewandt werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Die Einheitswertgrenze bezüglich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entfällt ebenfalls rückwirkend ab dem 1.1.2020. Die Umsatzgrenze hingegen steigt auf 700.000€. Das bedeutet, bei einem Umsatz zwischen 400.000€ und 700.000€ darf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angewandt werden.

Buchführungspflicht

Jene Land- und Forstwirte, welche einen Umsatz über 700.000€ haben, müssen Bücher führen, um Ihren Gewinn ermitteln zu können. Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht wurde mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 von 550.000€ auf 700.000€ angehoben.

Auszug der sonstigen steuerlichen Änderungen in der Land- und Forstwirtschaft

(genauerer Artikel folgt noch)

  • Die Umsatzgrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wurde von brutto 33.000€ auf brutto 40.000€ angehoben.
  • Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme. Diese Gewinnglättung dienst als Absicherung der Landwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen.
  • Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben im Zuge der Teilpauschalierung für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung.
  • Änderung der forstlichen Bewertungsrichtlinien bezüglich des Einheitswertes. Bei Kalamitätsschädigung werden die bestehenden Hektarsätze angepasst.

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