Als weitere Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmen und Betrieben im Rahmen der COVID-19 Krise wurde die Möglichkeit für einen Verlustrücktrag geschaffen.
Was bringt die neue Maßnahme?
Bisher ist es so, dass Verluste in einem Jahr nur mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können und so die Steuerlast in einer späteren Periode reduzieren (Verlustvortrag).
Durch den neuen Verlustrücktrag wurde die Möglichkeit geschaffen, Verluste, die im Rahmen der COVID-19 Krise 2020 oder 2021 anfallen mit vergangenen Gewinnen aus den Jahren 2019 und 2018 zu verrechnen:
Unternehmen, die 2020 voraussichtlich einen Verlust erzielen und 2018 oder 2019 steuerpflichtige Gewinne erzielt haben, können durch den Verlustrücktrag die Steuerlast in den Gewinnjahren 2019 und 2018 reduzieren und so ihre Liquidität in einem schwierigen Jahr schonen.
Wie funktioniert der Verlustrücktrag?
Durch Bildung einer sogenannten COVID-19-Rücklage wird das steuerpflichtige Einkommen 2019 (und gegebenenfalls 2018) reduziert. Die für 2019 steuermindernde COVID-19-Rücklage ist dreifach limitiert:
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- Mit dem voraussichtlichen Verlust 2020
- Mit maximal 60 % des positiven Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Gewinns 2019
- Mit maximal EUR 5.000.000
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- Die erwarteten Verluste für 2020 sind anhand einer sorgfältigen Planungsrechnung glaubhaft zu machen. Ist eine sorgfältige Planung nicht möglich, ist der Verlustrücktrag mit 30 % des Gewinns 2019 limitiert. Daraus ergibt sich, dass bei einem hohen erwarteten Verlust in 2020 und einem geringen steuerlichen Gewinn 2019 auf eine detaillierte Planungsrechnung verzichtet werden kann.
- Wenn der erwartete Verlust 2020 so hoch ist, dass ein Verlustrücktrag auf das Jahr 2019 nicht voll ausgeschöpft werden kann, darf die Rückverrechnung auch mit steuerpflichtigen Gewinnen aus 2018 erfolgen. Der Verlustrücktrag für das Jahr 2018 ist mit maximal EUR 2.000.000 limitiert.
- Insoweit durch den Verlustrücktrag das steuerpflichtige Einkommen 2019 oder 2018 gemindert wird, erfolgt 2020 eine korrespondierende Erhöhung des Einkommens um den im Vorjahr steuermindernd berücksichtigten Verlustrücktrag.
- Sollte die Veranlagung Ihres Steuerbescheids 2019 bereits erfolgt sein, kann die Rücklage auch als sogenanntes rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO nachträglich beantragt werden. In diesem Fall werden bereits festgesetzte Steuern vom Finanzamt wieder gutgeschrieben.
- Wenn Ihre Steuererklärung für 2019 noch nicht abgegeben ist und Sie beabsichtigen, den Verlustrücktrag in Anspruch zu nehmen, können die bereits geleisteten Steuervorauszahlungen für 2019 nachträglich herabgesetzt werden und dadurch zeitnah Ihre Liquidität entlasten.
Abweichende Wirtschaftsjahre
Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr, können den Verlustrücktrag für den erwarteten Verlust des Geschäftsjahres 2020/2021 beantragen und mit steuerpflichtigen Gewinnen der Geschäftsjahre 2019/2020 und 2018/2019 verrechnen.
Unternehmensgruppe
Der Verlustrücktrag erfolgt für die gesamte Unternehmensgruppe stets auf Ebene des Gruppenträgers.
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