Am 12.8.2020 wurde die lang erwartete Richtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen veröffentlicht.
Im Rahmen der Richtlinie werden die bislang offenen Punkte konkretisiert. Wir fassen für Sie die Highlights zusammen:
Was wird gefördert?
Im Rahmen der COVID-19-Investitionsprämie werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten im Rahmen eines steuerfreien Barzuschusses von 7 % bzw. 14 % gefördert.
KPS Tipp: Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können als aktivierungspflichtige Neuinvestitionen förderfähig sein.
Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.
Von besonderer Bedeutung ist, dass „erste Maßnahmen“ im Zusammenhang mit der Investition zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden müssen. Erste Maßnahmen sind beispielsweise:
- Bestellungen,
- Lieferungen,
- der Beginn von Leistungen,
- Anzahlungen, Zahlungen,
- Rechnungen,
- Abschluss eines Kaufvertrags oder
- der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen
Wichtig: Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen sowie Finanzierungsgespräche stellen keine „Maßnahmen“ im Sinne der Richtlinien dar. Derartige Leistungen vor dem 1. August 2020 sind nicht schädlich für die Beantragung der Investitionsprämie.
Die Umsetzung der Investition, darunter werden die Inbetriebnahme und Bezahlung verstanden, muss bis spätestens 28.2.2022 erfolgen.
Wie hoch ist die Förderung?
Der Barzuschuss beträgt grundsätzlich 7 % der Anschaffungskosten. Für Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung sowie Gesundheit beträgt der Zuschuss 14 % der Anschaffungskosten.
Beispiele für den 14%igen Zuschuss sind:
- Ökologisierungsinvestitionen:
- Wärmepumpen,
- thermische Solaranlagen,
- Thermische Gebäudesanierungen,
- Energiesparen in Betrieben,
- Klimatisierung und Kühlung,
- E-Mobilität, etc.
- Digitalisierung:
- Investitionen in Hardware, Software und Technologien, die der Digitalisierung von Infrastrukturen,Geschäftsmodellen und Prozessen dienen
- Digitale Verwaltung, E-Commerce, IT- und Cybersecurity
- Homeoffice und mobiles Arbeiten
- Gesundheit:
- Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten und zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind
Die detaillierten Kriterien für die 14 %ige Zuschusshöhe sind dabei in den neuen Richtlinien geregelt und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Zu beachten ist, dass mindestens EUR 5.000 investiert werden müssen um die Prämie zu erzielen. Die Höchstgrenze für förderfähige Investitionen beträgt max. EUR 50 Mio. pro Unternehmen / pro Konzern.
Was wird nicht gefördert?
Ausgenommen von der Möglichkeit zur Beantragung der Covid-19-Investitionsprämie sind:
- Klimaschädliche Investitionen
z.B. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen
- Aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen (außer die Leasinggegenstände werden aktiviert)
- Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen (z.B. Geschäftslokale)
Ausnahme: Direkterwerb von Gebäuden von Befugten gem. GewO (Bauträger)
- Erwerb von Grundstücken
- Bau- und Ausbau von Wohngebäuden, wenn zum Verkauf oder zur Vermietung an Private bestimmt
- Erwerb von Finanzanlagen, Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten
- Kosten aus Unternehmenskäufen oder Unternehmensübernahmen
Wie erfolgen die Beantragung und Auszahlung?
Die Beantragung der Investitionsprämie ist zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 ausschließlich Online, über den aws-Fördermanager möglich. Die aws entscheidet in der Folge über die Zuerkennung der Förderung und stellt bei positiver Entscheidung eine Förderungszusage aus.
Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) eine Endabrechnung über den aws-Fördermanager vorzulegen.
Die Auszahlung der Investitionsprämie erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung nach Vorlage der Endabrechnung und durchgeführter Prüfung. Bei Neuinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. ist auch die Beantragung einer Zwischenauszahlung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass zumindest die Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens durchgeführt wurde.
Auf den Punkt gebracht – Unsere Empfehlung
Wir empfehlen Ihnen eine detaillierte Investitionsplanung vorzunehmen und die Richtlinie im Hinblick auf die Möglichkeit zur Geltendmachung einer 14%igen Investitionsprämie im Detail zu prüfen.
Wir unterstützen Sie gern im Detail bei der Vorbereitung und Beantragung der Investitionsprämie!
Hier gibt es Tipps rund um die Beantragung von Innovationsförderungen.
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