Umsatzersatz in der Landwirtschaft jetzt beantragen

Welche Betriebe sind förderfähig?

Für den Umsatzersatz in der Landwirtschaft sind förderfähig :

  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe sowie
  • landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)

Achtung Antrag nur bis zum 15.12.2020

Der Förderungsantrag kann nur bis zum 15. Dezember 2020 und über www.eama.at beantragt werden.

Förderungskriterien

Um als landwirtschaftlicher Betrieb für den Umsatzersatz in Frage zu kommen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Es dürfen im Zeitraum von 3. November bis 6. Dezember 2020 keine Kündigungen gegenüber Mitarbeiter ausgesprochen werden
  • Es muss keine Pflichtversicherung in der Kranken und/oder Pensionsversicherung vorliegen
  • Als Betrachtungszeitraum gilt jener Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt vom Lockdown betroffen ist.

Ausmaß der Förderung

Gefördert wird 80% des ermittelten Umsatzes des vergleichbaren Vorjahreszeitraums. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen werden jedoch mindestens EUR 2.300. Maximal werden pro Betrieb EUR 200.000 gefördert.

Ermittlung der Höhe des Umsatzersatzes

  • Urlaub am Bauernhof: Vergleichbarer Vorjahresumsatz des direkt betroffenen Tätigkeitsbereichs dividiert durch 30 Tage multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraumes.
  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe: Vergleichbarer Vorjahresumsatz des direkt betroffenen Tätigkeitsbereichs dividiert durch die Tage der Ausschankzeit multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums.

Rechenbeispiel zum Umsatzersatz in der Landwirtschaft

Ausgangssituation:

Ein regelbesteuerter Winzer mit Buschenschank hätte vom 5. November bis 15. November 2020 ausgesteckt (laut Heurigenkalender). Wegen des verhängten Lockdowns findet dieser Ausstecktermin jedoch nicht statt. Der Ausschankzeitraum muss im Antragsformular angegeben werden (5.11 – 15.11.2020).

Im Vorjahr hatte der Winzer vom 14. November bis 22. November 2019 ausgesteckt. Daher darf der November als vergleichbarer Vorjahreszeitraum herangezogen werden und ist im Antragsformular auszufüllen (14.11. – 22.11.2019).

Berechnung:

Der Winzer legt die Auszüge aus der Registrierkasse vor, die den Umsatz aus dem Buschenschank für den November 2019 betreffen.

Der vergleichbare Vorjahresumsatz wird nun durch die Tage der Ausschankzeit dividiert und mit der Anzahl der Tage der angekündigten Ausschankzeit vom November 2020 multipliziert. Von diesem Betrag werden 80% als Umsatzersatz an den Winzer ausbezahlt.

Berechnung Umsatzersatz in der Landwirtschaft: Beispiel Winzer mit Buschenschank

Achtung: Im Antragsformular sind ausschließlich die Nettobeträge der Umsätze anzugeben!

Lesen Sie hier alle Informationen zum Corona-Umsatzersatz.

Fazit

Bitte beachten Sie, dass der Umsatzersatz nur bis zum 15. Dezember 2020 über Ihr AMA-Portal unter www.eama.at beantragt werden kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung des Umsatzersatzes! Falls Sie Fragen zur Berechnung des Umsatzersatzes haben, unterstützen wir Sie gerne!

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