Steurrechtliche Änderungen durch den Brexit per 1.1.2021

Der Brexit wird ab 1.1.2021 auch steuerrechtlich relevant

Mit 1.1.2021 erlangt Großbritannien Drittlandstatus. Damit einhergehende Änderungen in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll stehen unmittelbar bevor.

Grenzüberschreitende Warenlieferungen

Liefergeschäfte, die bislang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abgewickelt wurden, stellen nun Ausfuhrlieferungen dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommt, wie zB der Ausfuhrnachweis durch eine zollrechtliche Bescheinigung.

  • Die Übergangsregelung um den Jahreswechsel stellt auf den Beginn der Beförderung ab. Solange also die Beförderung oder Versendung vor dem 1.1.2021 beginnt, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
  • Die Abwicklung von Werkliefer-/Montagelieferaufträge erfordert, dass der Leistende die Einfuhrabwicklung in Großbritannien übernimmt und die Waren in seinem Namen importiert.
  • Ebenso muss sich der liefernde Unternehmer um die Einfuhrabwicklung kümmern, wenn die Incoterms DDP („Delivered Duty Paid“) vereinbart ist. Soweit es die Kundenbeziehung erlaubt, empfiehlt sich, die Einfuhrabwicklung auf den britischen Kunden zu überwälzen.
  • Bestehen Reihenlieferungskonstellationen mit Abgangs- oder Bestimmungsort Großbritannien, so ist zu beachten, dass die Vereinfachungsregelung „Dreiecksgeschäft“ nicht mehr anwendbar istEin Änderungsbedarf besteht nicht zuletzt deshalb, um eine etwaige zollrechtliche Abwicklung in Großbritannien zu vermeiden.
  • Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung unter Einbindung eines britischen Unternehmens als mittlerer Unternehmer in der Kette ist grundsätzlich möglich, wenn der britische Unternehmer über eine UID-Nummer in einem EU-Mitgliedsstaat verfügt. Die Verwendung der britischen UID-Nummer ist nicht mehr möglich.
  • Österreichische Unternehmer, die an eine ungehinderte Weiterführung der Geschäftstätigkeit auch nach dem 1.1.2021 denken, sollten eine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien umgehend beantragen.

Vorsteuererstattung

Für die Beantragung von britischen Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 ist eine abweichende kürzere Fallfrist zu beachten. Demnach sind sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung des Jahres 2020 bis spätestens 31.3.2021 zu stellen. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmer, die britische Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.

Sonderstellung Nordirland

Nordirland gilt bei der Lieferung von Gegenständen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Dies bedeutet, dass Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Gegenstände nach Nordirland versendet werden, weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuererklärung (Kz 000) und in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind. Nordirische Unternehmen erhalten dafür ab 1.1.2021 eine eigene UID-Nummer mit dem Präfix „XI“.

Lesen Sie dazu auch unseren Artikel: \“Brexit, was ändert sich?\“

 

Quelle : Treuhandunion-Österrich