Unternehmen, die weiterhin von den Folgen der COVID-19 Krise betroffen sind und Umsatzrückgänge erleiden, können einen Fixkostenzuschuss beantragen.
Der Fixkostenzuschuss 800.000 dient der Deckung von Fixkosten und wird bis zu einem Höchstbetrag von EUR 800.000,- gewährt.
Der Antrag kann bis spätestens 31.12.2021 gestellt werden.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Unternehmen zuschussberechtigt ist:
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich, die zu steuerpflichtigen Einkünften (§§21, 22 oder 23 EStG) in Österreich führt
- Kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch in den letzten drei veranlagten Jahren, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000,- pro Veranlagungsjahr geführt hat
- Kein Sitz oder Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und in diesem Staat überwiegend Passiveinkünfte erzielt wurden
- Keine vorsätzliche rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
- Umsatzausfall von mindestens 30% (Vergleichszeitraum ist IMMER der entsprechende Zeitraum im Jahr 2019!)
- Kein anhängiges Insolvenzverfahren und keine Erfüllung der im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Kein Unternehmen in Schwierigkeiten per 31.12.2019, außer es handelt sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen
- Einnahmen- und ausgabenseitige Schadensminderungspflicht
Der Fixkostenzuschuss muss mindestens EUR 500,- betragen.
Zeiträume
1) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020
2) Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020
3) Betrachtungszeitraum 3: November 2020
4) Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020
5) Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021
6) Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021
7) Betrachtungszeitraum 7: März 2021
8) Betrachtungszeitraum 8: April 2021
9) Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021
10) Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021
Anträge können für maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen entweder alle zeitlich zusammenhängen oder es werden zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gewählt.
Förderfähige Fixkosten
Folgende laufende Fixkosten werden im Rahmen des Fixkostenzuschusses 800.000 gefördert:
a) Geschäftsraummieten
b) Absetzung für Abnutzung NEU!
c) Übertragene Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter
d) Betriebliche Versicherungsprämien
e) Zinsaufwendungen
f) Leasingraten
g) Lizenzen
h) Telekommunikation, Strom-, Gas-, Energie- und Heizungskosten
i) Wertverlust verderblicher oder saisonaler Ware
j) Angemessener Unternehmerlohn (mindestens EUR 666,66; höchstens EUR 2.666,67 pro Monat)
k) Geschäftsführerbezüge (höchstens 2.666,67 pro Monat)
l) Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
m) Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen und die erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung vermeiden (Lohnnebenkosten sind nicht umfasst; Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen) NEU!
n) Steuerberaterkosten für die Beantragung des Fixkostenzuschusses von höchstens EUR 1.000,-, sofern der FKZ 800.000 unter EUR 36.000,- beträgt
o) Aufwendungen, die nach dem 01. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 nicht realisiert werden können, verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen) NEU!
p) Sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen
Versicherungsleistungen und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz sind in Abzug zu bringen.
Höhe
Die Ersatzrate der Fixkosten entspricht der Höhe des Umsatzausfalles (z.B. Umsatzausfall in Höhe von 42% = Zuschusshöhe von 42%)
Der Fixkostenzuschuss ist mit EUR 800.000,- gedeckelt. Für Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beträgt der Höchstbetrag EUR 100.000,- und bei Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors EUR 120.000,-.
Dieser Höchstbetrag reduziert sich um folgende bereits ausbezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen:
- Lockdown-Umsatzersatz
- aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Überbrückungskredite
- Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise gewährt wurden
Lockdown Umsatzersatz
Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020, wenn für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird. Der November 2020 gilt in diesem Fall nicht als Lücke bei der Wahl der Betrachtungszeiträume.
Wird nur für Teile eines Betrachtungszeitraumes ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, ist ein Antrag für diesen Zeitraum zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist um den Anteil, der auf die Tage entfällt, für die ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird, zu kürzen.
Der Lockdown-Umsatzersatz muss vor dem Fixkostenzuschuss beantragt werden.
Erleichterungen für kleine Unternehmen
Unternehmen, die im letztveranlagten Jahr einen Umsatz von weniger als EUR 120.000,- erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit müssen geringer als die Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG sein), dürfen den Fixkostenzuschuss pauschal ermitteln.
Bei der pauschalen Ermittlung sind 30% der Umsatzausfälle als Zuschuss anzusetzen, höchstens jedoch EUR 36.000,-.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die Fixkosten und Umsatzerlöse nach dem Zu- und Abflussprinzip erfassen.
Antragstellung
Die Auszahlung des FKZ 800.000 erfolgt in zwei Tranchen:
- Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000 und ist von 23. November 2020 bis 30. Juni 2021 beantragbar. Der Umsatzausfall und die Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen.
- Die zweite Tranche kann von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Zuschuss zur Auszahlung. Zugleich sind notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen (im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der Fixkosten und Umsatzausfällen; die Betrachtungszeiträume können noch geändert werden)
Der Antrag hat eine Darstellung der geschätzten oder tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten in den Betrachtungszeiträumen zu enthalten. Die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten sind, außer bei der pauschalen Ermittlung, durch einen Steuerberater zu bestätigen.
Verpflichtungen im Rahmen der Antragstellung
- Erhaltung der Arbeitsplätze (z.B. mittels Kurzarbeit)
- Keine Gewinnausschüttungen von 16. März 2020 bis 30. Juni 2021. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividendenpolitik zu erfolgen
- Kein Rückkauf eigener Anteile von 16. März 2020 bis 30. Juni 2021
- Keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019
FAZIT
Anträge auf Auszahlung eines Fixkostenzuschuss 800.000 können zwar bereits gestellt werden, wir empfehlen Ihnen aber, wenn möglich, noch abzuwarten. Ein Antrag kann derzeit noch nicht mit qualifizierten Daten gestellt werden. Es erfolgt derzeit lediglich eine Auszahlung von Akontozahlungen.
Folgende Möglichkeiten zur Beantragung des FKZ 800.000 gibt es, wenn Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist:
Antragstellung in der ersten Tranche auf Basis von Plandaten
- 80% des beantragten Zuschusses wird ausbezahlt
- Vorteil – der Antrag kann noch vor Ablauf der Betrachtungszeiträume, für die der FKZ 800.000 beantragt wird, gestellt werden
- In der zweiten Tranche muss ein Antrag auf Basis tatsächlicher Daten gestellt werden, um den Restbetrag ausbezahlt zu bekommen – Abweichungen zur Planung werden hiermit korrigiert
Antragstellung in der ersten Tranche auf Basis tatsächlicher Daten
- 80% des beantragten Zuschusses wird ausbezahlt
- Vorteil – der Antrag, der in der zweiten Tranche gestellt werden muss, um den Restbetrag ausbezahlt zu bekommen, weicht im Wesentlichen nicht von dem Antrag der ersten Tranche ab (Korrekturen sind allerdings möglich)
- Der Antrag auf Basis tatsächlicher Daten kann erst nach Ablauf der Betrachtungszeiträume, für die der FKZ 800.000 beantragt wird, gestellt werden
Wir empfehlen Ihnen eine Antragstellung in der zweiten Tranche auf Basis tatsächlicher Daten
- Vorteil – es muss nur ein Antrag gestellt werden
- Die Optimierung des Antrags ist bereits möglich
- Antragstellung ist ab 1. Juli 2021 möglich
Was wir für Sie tun können
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000.
Melden Sie sich bei uns, damit wir zusammen mit Ihnen die optimale Vorgehensweise bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 besprechen können.
Da laufend Änderungen bekannt gegeben werden, bleiben die nächsten Wochen abzuwarten um eine optimale Kombination aller beantragbaren Förderungen zu ermitteln
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