Die ersten Informationen zur neuen Zuschussvariante
Eine neue Zuschussvariante zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise wurde durch die Bundesregierung präsentiert. Wir möchten Ihnen die ersten Eckdaten zum Verlustersatz bekannt geben. Geringfügige Änderungen sind, wie bei den bisherigen Hilfen bereits geschehen, nicht ausgeschlossen.
Die Eckdaten
- Beim Verlustersatz kann der Ersatz von Verlusten, die in Betrachtungszeiträumen zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 anfallen, aufgrund einer Verlustprognose oder im Nachhinein beantragt werden.
- Der Verlustersatz kann ab einem Umsatzausfall von 30% beantragt werden, die maximale Fördersumme beträgt EUR 3 Millionen.
- Große und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 70% ihres Verlustes, KMUs (bis 49 Mitarbeiter) bis zu 90% ihres Verlustes des Vergleichszeitraumes.
- Die Antragstellung muss über einen Steuerberater erfolgen.
- Die Schätzung des Verlustes basiert auf einer Prognoserechnung.
- Die Endabrechnung erfolgt sobald ausreichende Daten vorliegen.
- Die Endabrechnung kann von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden.
Wechselspiel mit anderen Corona- Hilfen
Zu beachten ist, dass der Verlustersatz, der Umsatzersatz und der Fixkostenzuschuss II (800.000) nicht für denselben Zeitraum bezogen werden dürfen.
- Ein Umstieg vom Fixkostenzuschuss II (800.000) auf Verlustersatz ist einmalig möglich, um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben die günstigste Variante zu wählen.
- Sofern nur für Teile eines Monats ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird (z.B. 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember), kann für diesen Zeitraum ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, allerdings verringert sich der Verlust um den aliquoten Anteil. Der Verlustersatz muss dann für diesen aliquotierten Teil im Anrechnungsfeld verlustmindernd angegeben werden.
- Sofern der Antragsteller vom Umsatzersatz zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz für diesen Betrachtungszeitraum beantragt werden
ACHTUNG: Ein Umsatzersatz 2 (für den verlängerten Lockdown ab dem 7.12) muss
- vor dem Verlustersatz bzw. Fixkostenzuschuss 800.000
- und bis zum 15.1.2021 beantragt werden!
Fazit/Unser Tipp
- In den meisten Fällen wird der Umsatzersatz, insoweit er für eine Periode beantragt werden kann, die zu bevorzugende Variante sein.
- In den verbleibenden Perioden muss zwischen Fixkostenersatz und Verlustersatz gewählt werden. Eine abschließende Analyse, welche Variante oder Kombination den höchsten Zuschuss bietet, wird erst im Sommer 2021 berechnet werden können.
Quelle : Treuhandunion-Österreich
Mehr zum Fixkostenzuschuss 800.000 und zum Umsatzersatz lesen Sie hier.
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