Der Nationalrat hat nun die „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheinregelung“ für 2020 endgültig festgelegt:
Was bedeutet diese Regelung aus der Dienstgeber*innensicht
Bei Nichtausschöpfung des Freibetrages für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr 2020 kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365 an seine Arbeitnehmer*innen ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen abgabenfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen dar.
Was heißt die Regelung aus Dienstnehmer*innensicht
Bei Nichtausschöpfung des Freibetrages für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr 2020 ist für Dienstnehmer*innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu EUR 365 beitragsfrei.
Worauf ist speziell zu achten – Zeitraum und Zeitpunkt der Aushändigung
- Dienstgeber*innen müssen ihren Dienstnehmer*innen zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. Jänner 2021 die Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365 aushändigen.
- Hierbei ist der Zeitpunkt der Gutscheinabgabe wesentlich, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Dienstnehmer*innen die Gutscheine erhalten!
- So muss bei einem Postversand der Gutschein bis spätestens 31. Jänner 2021 versendet werden oder an eine Vertretung (Betriebsrat) ausgehändigt werden.
Welche Gutscheine sind begünstigt?
Sämtliche Wertgutscheine sind von dieser Begünstigung betroffen.
Darunter fallen Gutscheine von Einzelhändlern, Verbänden von Einzelhändlern (Gutscheine von Einkaufszentren), Gastronomie und Dienstleistern.
ACHTUNG: Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können, fallen nicht unter die Abgabenbefreiung! Auch die Bezugsumwandlung von beispielsweise Prämien ist nicht begünstigt.
Bleibt der Freibetrag für Sachzuwendungen in der Höhe von € 186,- weiterhin begünstig?
Der Freibetrag für Sachzuwendungen bis zu EUR 186 jährlich kann zusätzlich zum „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutschein“ gewährt werden.
Lesen Sie hier mehr zu den abgabenrechtlichen Sonderregelungen für Gutscheine im Jahr 2020.
Auf den Punkt gebracht
Durch die neue Regelung ist es möglich, nicht ausgenutzte Freibeträge für Betriebsveranstaltungen in abgabenfreien geldwerten Gutscheinen abzugelten.
Gerne können Sie unser Personalmanagement-Team für weitere Fragen jederzeit kontaktieren!
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,140\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-kf291r\‘]