Verkehrsunfall am Arbeitsweg: Wann sind die Reparaturkosten als Werbungkosten abzugsfähig?

Voraussetzungen und Ausnahmeregelung – Fahrgemeinschaft

Aufwendungen, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung abgesetzt werden.

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit:

  • Der Schaden ist nicht durch eine Versicherung gedeckt.
  • Service – oder Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes sind nicht abzugsfähig. Derartige Kosten sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls durch das Pendlerpauschale abgegolten.

Ausnahmeregelung bei Fahrgemeinschaften:

Reparaturaufwendungen nach Unfall wegen Mitnahme eines Arbeitskollegen (Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 17.11.2020 (RV/5100037/2019) verneint den Abzug von Werbungskosten)

Eine Ausnahmeregelung besteht dahingegen, wenn der Arbeitnehmer einen Umweg fährt, um einen Arbeitskollegen zur gemeinsamen Arbeitsstätte mitzunehmen:

  • Kommt es auf der Umwegstrecke zu einem Verkehrsunfall, dann können die durch den Unfall entstehenden Reparaturkosten nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

Ein Umweg am Arbeitsweg stellt eine reine Gefälligkeit gegenüber dem Arbeitskollegen dar. Die damit verbundenen Aufwendungen sind nach der Maßgabe des Einkommensteuergesetzes (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EstG) dem allgemeinen Bereich der Lebensführung zuzuordnen, auch wenn dadurch das Arbeitsverhältnis berührt wird.

Im allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stellen Verkehrsunfälle, die sich im Rahmen einer Fahrgemeinschaft ergeben, einen Arbeitsunfall dar. Da das Einkommensteuergesetz diesbezüglich keine Ausnahmeregelung kennt, können die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen steuerrechtlich nicht angewendet werden.

Auf den Punkt gebracht:

Reparaturaufwendungen, die hinsichtlich eines Verkehrsunfalls aufgrund eines Umwegs zur Arbeitsstätte entstehen, können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, da diese Aufwendungen den allgemeinen Lebenserhaltungskosten zuzurechnen und nicht beruflich veranlasst sind.

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