Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?
Die sogenannten „Big Player“ also Onlineplattformen mit mehr als 1 Million Euro Jahresumsatz ,sind verpflichtet, Daten gegenüber dem Finanzamt offen zu legen.
Bisher konnte das Finanzamt diese Infos auf Verlangen anfordern.
Seit 2020 besteht jedoch die Verpflichtung die geführten Aufzeichnungen unaufgefordert an die Steuerbehörde zu übermitteln. Diese Offenlegung hat bis spätestens 31. Jänner 2021 zu erfolgen.
Welche Daten werden übermittelt?
Vermietungsplattformen müssen bereits seit Anfang 2020 Aufzeichnungen über ihre Unterkunftsgeber führen. Folgende Daten werden dabei erfasst:
- Namen und Adressen
- Bankverbindungen
- registrierte Nächtigungen
- geleistete Entgelte
Mit welchen Folgen muss gerechnet werden?
Aufgrund der Meldung kann das Finanzamt erkennen, ob Steuerpflichtige Vermietungseinnahmen beziehen.
Spiegeln sich diese Mieteinnahmen jedoch nicht in der jeweiligen Steuererklärung wider, wird das Finanzamt den Steuerpflichtigen auffordern, Stellung zu nehmen.
Grundsätzlich unterliegen Vermietungseinkünfte einer Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht.
Unter anderem können aber folgende Ausnahmen bestehen:
- Das Einkommen (inklusive Dienstverhältnissen) beträgt im Veranlagungsjahr weniger als EUR 11.000.
- Umsatzsteuerlich liegt der Steuerpflichtige unter der Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000. Mehr dazu hier.
Auf den Punkt gebracht:
Um finanzstrafrechtlichen Folgen zu entgehen, kann eine Selbstanzeige inklusive der jeweiligen Steuernachzahlung veranlasst werden.
Damit eine strafbefreiende Wirkung eintritt, muss eine Selbstanzeige aber eingereicht werden, bevor man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Da bis zu zehn Jahre rückwirkend Fragen gestellt werden können, lohnt es sich auch die Jahre vor 2020 zu betrachten.
Sie haben Fragen zu Ihrer AirBnB Vermietung oder zum Thema Selbstanzeige?
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