Mit jeder Verlängerung der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus, werden auch neue Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen verkündet.
Wir möchten Ihnen einen Überblick über die derzeit beantragbaren Förderungen und deren Fristen verschaffen.
Zum aktuellen UPDATE der Fristen (per Nov 2021) gelangen sie hier.
Investitionsprämie – Frist zur Beantragung 28.02.2021
Förderungen aktivierungspflichtiger Neuinvestitionen mit 7 bzw. 14 % (für Investitionen in die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit) der Investitionssumme.
Die ersten Maßnahmen für diese Förderungen sind nach derzeitigem Stand bis 28.2.2021 zu setzen, die Frist für die Setzung der ersten Maßnahmen wird lt. AWS voraussichtlich bis zum 31.5.2021 verlängert (ein Ministerratsbeschluss dazu liegt bereits vor, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten) – die Frist zur Antragstellung wird jedoch unverändert der 28.2.2021 bleiben.
Grundsätzlich ist nicht vorgesehen, dass bei der Endabrechnung der Investitionsprämie die Rechnungen an das AWS übermittelt werden müssen, das AWS kann aber Rechnungen und andere Unterlagen einfordern.
Wichtig: Die korrekte Abrechnung
Für die Abrechnung der neu angeschafften Wirtschaftsgüter ist für jede genehmigte und abgerechnete Investition eine separate Rechnung vorzulegen.
Auf dieser Rechnung dürfen zwar mehrere Stück ein und derselben abgerechneten Investition angeführt sein, die Rechnung darf aber keine Positionen beinhalten, die nicht Gegenstand der Förderung sind.
Wir empfehlen daher, bereits erhaltene Rechnungen zu förderfähigen Investitionen dahingehend zu prüfen und allenfalls korrigieren zu lassen. Sollten Investitionen noch nicht abgerechnet sein, empfehlen wir eine Klarstellung mit dem Lieferanten, dass für die förderfähigen Investitionen gesonderte Abrechnung zu legen ist.
An dieser Stelle weisen wir noch einmal darauf hin, dass bei positiver Förderzusage binnen drei Monaten ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) eine Endabrechnung vorzulegen ist:
Für Investitionen, die z.B. Mitte Dezember in Betrieb genommen und bezahlt wurden, ist daher spätestens Mitte März die Endabrechnung vorzulegen.
Details zur Investitionsprämie finden Sie hier.
Ausfallsbonus – Neu ab Jänner 2021
Für Zeiträume ab Jänner 2021 soll ab 16. Februar 2021 monatlich im Nachhinein ein Ausfallsbonus beantragt werden können.
In besonderen Fällen kann evtl. schon für November und Dezember 2020 ein Ausfallsbonus beantragt werden. Die Richtlinien dazu liegen noch nicht vor, die bis jetzt bekannten Eckdaten für diese Förderung lauten:
- Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mind. 40% gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019
- Ersetzt werden 30 % des Umsatzausfalles gegenüber dem Vergleichsmonat, wobei dieser Ersatz zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 besteht
- Der Ausfallsbonus ist mit EUR 60 tsd. pro Monat gedeckelt
Nähere Informationen folgen sobald die Richtlinien vorliegen.
Härtefallfonds – Frist zur Beantragung 30.04.2021 – Verlängerung bis 30.6. angekündigt
Unternehmer mit einem Umsatzausfall von mindestens 50% im jeweiligen Betrachtungszeitraum und dadurch bedingter signifikanter (wirtschaftlicher) Bedrohung bekommen eine Förderung aus dem Härtefallfonds.
Die Förderung beträgt zwischen EUR 500 und EUR 2.500 monatlich, maximal EUR 30 tsd. für alle zwölf Betrachtungszeiträume.
Eine Beantragung ist für jedes Monat gesondert erforderlich und aus heutiger Sicht bis Ende April 2021 für die Zeiträume beginnend mit 16.3.-15.4.2020 und endend mit 16.2.-15.3.2021 möglich.
Voraussichtlich werden hier noch die Zeiträume 16.3.-15.4.2021 / 16.4.-15.5.2021 und 16.5.-15.6.2021 dazukommen und die Antragsfrist wird Ende Juni enden.
Details zum Härtefallfonds finden Sie hier.
Fixkostenzuschuss Phase I – Frist zur Beantragung 31.08.2021
Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 40% im jeweiligen Betrachtungszeitraum bekommen für bis zu drei von sechs Betrachtungszeiträumen (16.3.-15.4.2020 bis 16.8.-15.9.2020) einen Zuschuss zur Deckung ihrer Fixkosten.
Die Zuschusshöhe hängt von der Höhe des Umsatzausfalles ab und beträgt zwischen 25% und 75% der Fixkosten. Die Höhe des Zuschusses ist mit 30 Mio EUR (bei 25% Zuschusshöhe) bis 90 Mio EUR (bei 75% Zuschusshöhe) gedeckelt. F
ür diesen Zuschuss darf nur ein Antrag gestellt werden, in dem die gewünschten Betrachtungszeiträume anzuführen sind. Derzeit kann nur noch die dritte Tranche mit endgültigen Daten beantragt werden bzw. eine Endabrechnung erfolgen.
Im Gegenzug zur Zuschussgewährung müssen geförderte Unternehmen u.a. in den gewählten Betrachtungszeiträumen die Arbeitsplätze erhalten, haben Schadenminderungspflicht, dürfen zwischen 16.3.2020 und 16.3.2021 keine Gewinne ausschütten/entnehmen und müssen bis Jahresende 2021 eine „maßvolle Dividendenpolitik“ walten lassen.
Details zum Fixkostenzuschuss Phase I finden Sie hier.
Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase II) – Frist zur Beantragung 31.12.2021
Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 30% im jeweiligen Betrachtungszeitraum bekommen für bis zu 10 Betrachtungszeiträume (16.9.-30.6.2021), die mit Ausnahme einer zulässigen Lücke zusammenhängen müssen, einen Zuschuss zur Deckung ihrer Fixkosten.
Die Zuschusshöhe in % entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall: bei eine Umsatzausfall von 35% werden 35% der Fixkosten als Zuschuss ausbezahlt. Diese Förderung ist mit EUR 800 tsd. gedeckelt (im „Topf“ mit anderen Fördermaßnahmen).
Für kleine Unternehmen (Umsatz bis EUR 120 tsd.) gibt es die Möglichkeit einer pauschalen Ermittlung des Fixkostenzuschusses. Bei Inanspruchnahme der pauschalen Ermittlung beträgt der Zuschuss höchsten EUR 36 tsd.
Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 kann – auch auf Basis vorläufiger Daten – bis 30.6.2021 beantragt werden, die Endabrechnung hat bis 31. Dezember 2021 zu erfolgen.
Bedingungen für den FKZ 800.000
Im Gegenzug zur Zuschussgewährung müssen geförderte Unternehmen u.a. in den gewählten Betrachtungszeiträumen die Arbeitsplätze erhalten, haben Schadenminderungspflicht, dürfen keine Boni auszahlen die höher als 50% der Bonuszahlungen 2019 sind, dürfen bis 30.6.2021 keine Gewinne ausschütten oder entnehmen und müssen bis Jahresende 2021 eine „maßvolle Dividendenpolitik“ walten lassen.
Nachdem die EU-Kommission Ende Jänner 2021 den Maximalbetrag für Corona-Hilfen deutlich erhöht hat und Österreich sich für diese Erhöhung eingesetzt hat, gehen wir davon aus, dass Österreich die Obergrenze für diesen Zuschuss von den bisher maximal zulässigen EUR 800.000 auf die neuerdings maximal zulässigen EUR 1,8 Mio erhöhen wird. Eine Umsetzung in nationales Recht bleibt jedoch abzuwarten.
Details zum Fixkostenzuschuss 800.000 finden Sie hier.
Verlustersatz – Frist zur Beantragung 31.12.2021
Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 30% im jeweiligen Betrachtungszeitraum bekommen für bis zu 10 Betrachtungszeiträume (16.9.2020 -30.6.2021), die mit Ausnahme einer zulässigen Lücke zusammenhängen müssen, einen Zuschuss zur Abdeckung des in diesem Betrachtungszeitraum erwirtschafteten Verlustes.
Der Zuschuss beträgt für Klein- und Kleinstunternehmen 90%, für große Unternehmen 70%. Der Zuschuss ist mit EUR 3 Mio gedeckelt.
Die erste Tranche des Verlustersatzes kann – auch auf Basis vorläufiger Daten – bis 30.6.2021 beantragt werden. Die 2. Tranche bzw. Endabrechnung hat bis 31. Dezember 2021 zu erfolgen.
Im Gegenzug zur Zuschussgewährung müssen geförderte Unternehmen u.a. in den gewählten Betrachtungszeiträumen die Arbeitsplätze erhalten, haben Schadenminderungspflicht, dürfen keine Boni auszahlen die höher als 50% der Bonuszahlungen 2019 sind, dürfen bis 30.6.2021 keine Gewinne ausschütten oder entnehmen und müssen bis Jahresende 2021 eine „maßvolle Dividendenpolitik“ walten lassen.
Nachdem die EU-Kommission Ende Jänner 2021 den Maximalbetrag für Corona-Hilfen deutlich erhöht hat und Österreich sich für diese Erhöhung eingesetzt hat, gehen wir davon aus, dass Österreich die Obergrenze für diesen Zuschuss von den bisher maximal zulässigen EUR 3 Mio. auf die neuerdings maximal zulässigen EUR 10 Mio. erhöhen wird. Eine Umsetzung in nationales Recht bleibt jedoch abzuwarten.
Details zum Verlustersatz finden Sie hier.
Umsatzersatz November / Dezember für indirekt betroffene Unternehmen – Beantragung voraussichtlich ab Februar möglich
Hier gehts zum aktuellen Artikel dazu!
Behördlich geschlossene Unternehmen konnten bis 20.1.2021 den Umsatzersatz für den Monat Dezember beantragen. Für Unternehmen, die Ihre Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen und durch den Lockdown daher indirekt betroffen waren, gibt es auch einen Umsatzersatz für November und Dezember 2020. Dieser kann nach der Abwicklung des Umsatzersatzes für die direkt betroffenen Unternehmen voraussichtlich ab Februar 2021 beantragt werden.
Eine Richtlinie dazu liegt noch nicht vor, die bisher bekannten Eckdaten zum Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen sind:
- Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mind. 40%
- Indirekt betroffene Unternehmen müssen mind. 50% ihres Umsatzes mit direkt betroffenen Unternehmen machen
- Die Ersatzquote (% des Umsatzausfalles, die ersetzt werden) richtet sich nach den direkt betroffenen Geschäftspartnern
November: Gastronomie etc: 80% / Handel 20-60%
Dezember: Gastronomie etc. 50% / Handel 12,5-37,5% - Die Mindestförderung wird EUR 1.500 betragen
- Diese Förderung ist mit EUR 800 tsd. gedeckelt (im „Topf“ mit anderen Fördermaßnahmen)
Sobald der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen beantragt werden kann, werden wir Sie informieren. Hier der Aktuelle Link!
Mehr zum Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen hier und hier.
Was wir für Sie tun können:
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung !
Falls Sie Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne!
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