Jobtickets: Erweiterung der Begünstigung ab 1.7.2021

Erweiterung zur Unterstützung des Umstiegs auf den öffentlichen Verkehr

Die derzeit geltende Steuerbefreiung für Jobtickets

– ist nach der geltenden Rechtslage auf folgende Fälle beschränkt:

  • Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer Karten für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zur Verfügung
  • Bis 30.6.2021 steuerpflichtig sind Kostenersätze für jegliche Tickets, die direkt an den Mitarbeiter ausbezahlt werden

Die Erweiterung der Begünstigung

-zur Unterstützung des Umstiegs auf den öffentlichen Verkehr:

  • Die Steuerbefreiung des Kostenersatz gilt ab 1.7.2021 auch für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten, welche von den Arbeitnehmer*innen selbst gekauft werden und wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder Arbeitsort gültig ist.
    o Es darf sich auch um eine Karte z.B. für ein ganzes Bundesland oder ganz Österreich handeln.
    o Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets , insbesondere von Jahreskarten.
  • Die Rechnungsausstellung muss nicht an die Arbeitgeber*innen erfolgen und der Kostenersatz kann auch direkt geleistet werden.

Einzelfahrscheine/Tagestickets sind weiterhin nicht begünstigt.
Achtung: Die Übernahme der Kosten stellt jedoch – wie schon bisher – nur dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese nicht anstelle bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Pendlerpauschale und Jobticket

Der Arbeitnehmer hat keinen zusätzlichen Anspruch auf das Pendlerpauschale bzw den Pendlereuro für die Strecke des Jobtickets.
Muss der Arbeitnehmer eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle zurücklegen, ist diese Wegstrecke als Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln. Somit gilt die Einstiegstelle für Zwecke der Bemessung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros als Arbeitsstätte.

Sozialversicherung

In der Sozialversicherung sind – wie schon bisher – Fahrtkostenersätze für ein Massenbeförderungsmittel auch weiterhin in Höhe der tatsächlichen Kosten beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG). Dies gilt auch für den Ansatz fiktiver Kosten, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht tatsächlich benützt wird.

Lohnnebenkosten

Sind die obigen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben, sind Kostenersätze ab 1.7.2021 auch vom Dienstgeberbeitrag (DB und DZ) sowie von der Kommunalsteuer befreit.

Jahreslohnzettel und Lohnkonto

Hier sind die Kalendermonate einzutragen, in welchen der Arbeitnehmer im Rahmen des Werkverkehrs befördert wurde.

Auf den Punkt gebracht

Die Erleichterungen bei den Steuerbegünstigungen für sog. „Jobtickets“ ab 1.7.2021 wurden geschaffen, um den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg attraktiver zu machen.
Mit der Neuregelung wurde die Steuerbegünstigung auch in Bezug auf die Reichweite von Tickets gelockert, zumal diese künftig nicht mehr auf die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung begrenzt ist.

Was wir für Sie tun können:

Für weitere Fragen steht Ihnen unser PM- Team gerne zur Verfügung.

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