Die Fristen für die gesonderte Erstattung ausländischer Vorsteuerbeträge sind sog. nicht verlängerbare Ausschlussfristen:
- Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2020 aus Drittstaaten (außerhalb der EU) endet bereits am 30.6.2021!
- Anträge in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können noch bis 30.9.2021 gestellt werden. (Wir haben hier berichtet)
- Weiters ist seit der endgültigen Wirksamkeit des „BREXIT“ per 1.1.2021 eine eigene Antragsfrist für Vorsteuerbeträge aus Großbritannien zu beachten.
Drittstaaten: Worauf gilt es zu achten
Spätestens bis 30.6.2021 müssen die Anträge für die betreffenden Länder außerhalb der Europäischen Union (insbesondere also auch für die Schweiz und Norwegen) vollständig bei den jeweils zuständigen Behörden eingegangen sein.
Folgendes gilt es dabei besonders zu beachten:
- Übermitteln Sie die Anträge in Papierform auf dem Postweg, sodass diese bis spätestens 30.6.2021 bei der zuständigen Behörde einlangen. Das zuständige Finanzamt für die Vorsteuererstattung an Drittlands Unternehmer ist die Dienststelle Graz-Stadt des neuen Finanzamts Österreich.
- Fügen Sie dem Antrag sämtliche Originalbelege sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original bei. Kopieren Sie vorab die Originalbelege für Ihre Unterlagen!
- Sonderfall Schweiz: Die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen in der Schweiz ist nur unter Einbindung eines lokalen steuerlichen Vertreters möglich.
Fallfrist für Großbritannien – neue Fristen nach den nationalen britischen Vorschriften
Wie wir Sie bereits in unserem Fristenkalender und in diesem Artikel informiert haben, ist die Frist für Erstattungsanträge der bis 31.12.2020 in Großbritannien angefallene Vorsteuern bereits am 31.3.2021 abgelaufen.
Nach den nationalen britischen Vorschriften sind ab 1.1.2021 im Zusammenhang mit der Erstattung britischer Vorsteuerbeträge hingegen neue Fristen zu beachten:
Geltendmachung von Vorsteuerbeträge in Großbritannien für das sog. „prescribed year“
- Das „prescribed year“ dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.
- Nach Ende dieses Zeitraums sind Vergütungsanträge innerhalb von sechs Monaten zu stellen. Für den Erstattungszeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2021 (Rumpfzeitraum nach BREXIT) sind daher die Vergütungsanträge bis 31.12.2021 einzubringen.
Wir werden Sie über die Details dazu nochmals gesondert rechtzeitig informieren.
Auf den Punkt gebracht
Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückerstattung ist:
- Die jeweils rechtzeitige Beantragung und
- die Berücksichtigung des relativ aufwändigen Antragsprozederes, welches genau einzuhalten ist.
Was wir für Sie tun können:
Sehr gerne unterstützen wir Sie dabei. Melden Sie sich bei uns! Das Team Steuerberatung und Jahresabschluss ist gerne für Sie da.
Lesen Sie dazu auch unseren Artikel: \“Brexit, was ändert sich?\“