Verlängerung des NPO-Unterstützungsfonds

Bereits im Jahr 2020 wurde von der Bundesregierung der NPO-Fonds zur Unterstützung für Non-Profit-Organisationen eingeführt.

Details hierzu siehe in unserem Artikel: NPO-Fonds Richtlinien: Unterstützung für gemeinnützige Organisationen und Vereine

Verlängerung bis 31.3.2021 ! Mehr dazu hier.

Nun wurde der NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 verlängert

Wer wird gefördert?

  • gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie etwa: Gesundheit, Kunst und Kultur, Pflege, Sport,
  • Freiwillige Feuerwehren
  • Gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften

Wichtig: Sitz und Tätigkeit in Österreich und Gründung vor dem 10.03.2020.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung setzt sich aus der Summe der förderbaren Kosten zuzüglich eines Struktursicherungsbeitrags zusammen.

Folgende Kosten, die zur Erfüllung der statutenmäßigen Aufgaben angefallen sind, werden vom NPO-Fonds zu 100% gefördert:
  • Miete bzw. Pacht
  • Betriebskosten“ im weitesten Sinne (also Energie, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Reinigungskosten, etc.)
  • Versicherungen
  • Zinsaufwendungen für Kredite (sofern diese vor 01.01.2021 vereinbart waren)
  • Vertragliche Zahlungsverpflichtungen (insbesondere Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten), sofern sie nicht das Personal betreffen
  • Die Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten (zB. durch uns)
  • Betriebsnotwendige Lizenzkosten
  • Personalkosten für Personen, die begünstig behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes sind (sofern die Kosten nicht durch Unterstützungszahlungen bereits abgedeckt sind)
  • Unmittelbar durch COVID-19 entstandene, betriebsnotwendige Aufwendungen
  • „Frustrierte Aufwendungen“, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Folge von gesetzlich oder behördlichen Maßnahmen aufgrund von COVID-19 nicht stattfinden konnten
Zusätzlich zu den oben genannten Kosten kann wieder ein Struktursicherungsbeitrag beantragt werden.

Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 10 % (bis 31.12.2020 waren es 7 %) der Einnahmen 2019 und ist mit ÉUR 150.000 begrenzt.

Der Zuschuss ist durch den Einnahmenausfall gedeckelt. Der Einnahmenausfall berechnet sich anhand des Vergleichs der Einnahmen von 01.01. bis 30.06.2019 und der Einnahmen von 01.01. bis 30.06.2021 Bei einer Fördersumme unter EUR 3.000 entfällt die Deckelung.

Die Mindestfördersumme beträgt EUR 500. Eine Ausnahme besteht für die Covid-19-Testkosten. Hier besteht eine Untergrenze von EUR 100.

Der maximale Zuschuss ist mit EUR 1.800.000 begrenzt.

Was wird gefördert?

Neben den bereits vor der Verlängerung zugelassenen förderbaren Kosten werden durch die Verlängerung des NPO-Fonds zusätzlich Covid-19 bedingte Kosten gefördert. Darunter fallen vor allem:

  • Desinfektionsmittel
  • Schutzausrüstungen
  • Covid-19-Tests
Regelungen zu Covid-19-Tests

Covid-19-Tests werden bis zu EUR 12.000 auch außerhalb des Einnahmenausfalls gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Non-Profit-Organisation darf weder jetzt noch in der Vergangenheit berechtigt gewesen sein, Förderungen für Covid-19-Tests von Bund, Ländern oder Gemeinden zu erhalten.
  • Es bestand eine Verpflichtung zur Durchführung der Covid-19-Tests.
  • Die Ausgaben für die Covid-19-Tests stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Ausgaben der Organisation.

Wie erfolgt der Antrag

Von 8. Juli 2021 bis 15. Oktober 2021 kann unter www.npo-fonds.at ein Antrag eingebacht werden.

Die Angaben im Förderantrag sind in folgenden Fällen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen:
  • Der Zuschuss über 6.000 Euro beträgt,
  • Die Organisation im Jahr 2019 Einnahmen von über 120.000 Euro erzielt hat,
  • im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat (unselbstständig Beschäftigte und Personen mit freiem Dienstvertrag),
  • an anderen Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern beteiligt ist,
  • selbst im Mehrheits-Eigentum einer oder insgesamt im 100% Eigentum mehrerer anderer antragsberechtigter Organisationen ist oder
  • eine gesetzlich anerkannte Kirche, Religionsgemeinschaft oder Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, ist.

Auf den Punkt gebracht

Durch die Verlängerung des NPO-Fonds können zusätzlich Covid-19 bedingte Kosten eingebracht werden. Nutzen Sie dieses Angebot! Deadline ist der 15.10.2021

Was wir für Sie tun können

Gerne unterstützen wir Ihre Organisation bei der Antragstellung oder bestätigen die Richtigkeit der Angaben im Föderantrag.

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