Was hat sich geändert?
Zu den bereits veröffentlichen Kurzarbeitsrichtlinien zur Phase 5, welche seit 01.07.2021 beantragt werden kann, gibt es Neuerungen für Betriebe, die auf Grund behördlicher Maßnahmen im Lockdown die Kurzarbeit beantragen möchten.
Die Änderungen
- Betriebe, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, erhalten 100% Kurzarbeitsbeihilfe
- Kurzarbeitsprojekte mit Beginn während des Lockdowns können bis zu vier Wochen rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit eingereicht werden
- Die seit der Kurzarbeitsphase 5 vorgeschriebenen Beratungsverfahren für Betriebe, die zwischen 01.04.2021 und 30.06.2021 nicht in Kurzarbeit waren, entfällt für Betriebe, die unmittelbar von den behördlichen Schließungen betroffen sind
- Auch die verpflichtende Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch einen Steuerberater entfällt für betroffene Unternehmen
- Arbeitnehmer*innen in Trinkgeldbranchen erhalten ab 01.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3
Was wir für Sie tun können
Sie haben Fragen zur Kurzarbeit oder möchten Kurzarbeit in Anspruch nehmen?
Gerne hilft Ihnen unser Personalmanagement Team weiter. Vereinbaren Sie noch heute Ihren Beratungstermin!
Weitere Informationen zu Kurzarbeit können Sie hier nachlesen.
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,140\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-kf291r\‘]