Steuerliche Neuerungen 2022 – Arbeitsplatzpauschale für Unternehmer

Ab der Veranlagung 2022 können Unternehmer die Nutzung des privaten Wohnraums pauschal steuerlich absetzen.

Die wichtigsten Voraussetzungen auf einen Blick:

  • Kein anderer Raum steht dem Steuerpflichtigen für die Ausübung seiner Geschäfte zur Verfügung
  • Aufwendungen für Arbeitszimmer werden nicht geltend gemacht
  • Beim Wohnraum muss es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln
  • Dem Steuerpflichtigen müssen Strom, Heizung, Beleuchtung, Miete und AFA fiktiv anfallen können. Bei unentgeltlicher Nutzung einer Wohnung ist dies nicht der Fall.

Im Vergleich zu den Absetzvoraussetzungen des Arbeitszimmers, bei dem die tatsächlichen Kosten angesetzt werden können, wird zwischen der kleinen und großen Arbeitsplatzpauschale unterschieden.

Die Unterschiede im Überblick:

Kleine Arbeitsplatzpauschale:

Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt 300 Euro pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über 11.000 Euro pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.

Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu 300 Euro pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.

Große Arbeitsplatzpauschale:

Das große Arbeitsplatzpauschale hingegen steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen.

Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, steht ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zu.

Zusätzliche Einkünfte (die außerhalb der Wohnung erzielt werden) dürfen daher nicht mehr als 11.000 Euro jährlich betragen. Hier kann die Steuerpflichtige 1.200 Euro pro Jahr steuerlich als pauschale Ausgabe geltend machen.

Sonstige Fakten:

  • Bei unterjährigem Beginn oder Ende der betrieblichen Tätigkeit ist das Pauschale zu aliquotieren.
  • Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Es ist je nach Betriebseinnahmen auf die betroffenen Betriebe entsprechend aufzuteilen.
  • Ein möglicher Verlust, der durch das Arbeitsplatzpauschale entsteht, ist ausgleichs- und vortragsfähig auf die Folgejahre.
  • Aufwendungen wie Computer, Drucker usw. sind auch weiterhin neben dem Arbeitsplatzpauschale im Rahmen einer Abschreibung oder GWG abzugsfähig.

Fazit:

Die neuen Regelungen zur Arbeitsplatzpauschale ermöglichen eine einfache pauschale Absetzung von Kosten für ein Arbeitszimmer ohne gesonderte Nachweispflichten.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.

Sonstige Quellen: www.usp.gv.at

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