Endet das Lehrverhältnis durch Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit oder durch vorzeitige erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung, ist der Lehrberechtigte zur Weiterverwendung des bisherigen Lehrlings im erlernten Beruf für die Dauer von mindestens drei Monate verpflichtet (§ 18 BAG). Der jeweilige Kollektivvertrag kann abweichendes vorsehen, z.B. eine Weiterbeschäftigungsfrist von 6 Monaten.
Die Weiterverwendungspflicht kann durch ein unbefristetes oder ein befristetes Dienstverhältnis erfüllt werden. Die stillschweigende Weiterbeschäftigung generiert ein unbefristetes Dienstverhältnis, welches nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ende der Weiterbeschäftigungspflicht oder zum nächstmöglichen Termin nach Ende der Weiterbeschäftigungspflicht gekündigt werden kann.
Wir dürfen hier an die Anpassung der Kündigungsfristen für Arbeiter*innen ab dem 01.Jänner 2021 erinnern – gerne detailliert nach zu lesen unter Anpassung der Kündigungsfristen für Arbeiter*innen
Um die Gefahr des Versäumnis der Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verhindern, sollte für den Zeitraum der entsprechenden Weiterbeschäftigungspflicht ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart werden.
Eine solche Befristungsvereinbarung kann entweder schon im Lehrvertrag enthalten sein oder auch zu einem späteren Zeitpunkt gesondert mittels Zusatzvereinbarung getroffen werden.
Gerne beraten wir Sie im Personalmanagement Team hinsichtlich der konkreten Formulierung von Vereinbarungen, Einhaltung der je Kollektivvertrag zutreffenden Weiterverwendungszeiten sowie gesetzlich bzw. kollektivvertraglich vorgeschriebener Fristen.
Das Personalmanagement-Team steht Ihnen für Fragen unter office@kps-partner.at oder +43 2236 506 220 zur Verfügung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.