Was der neue Generalkollektivvertrag beim Nicht-Vorliegen eines 3 G Nachweises regelt
Die Sozialpartner haben einen neuen Generalkollektivvertrag abgeschlossen, der mit 1.9.2021 in Kraft trat und bis 30.4.2022 gilt.
Beim nicht Vorliegen eines 3G Nachweises kann eine Maskenpflicht in Büroräumlichkeiten ausgesprochen werden
Wo und für Wen gilt der neue Generalkollektivvertrag
- Für das Gebiet der Republik Österreich (räumlich).
- Für alle Betriebe, wo die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt (fachlich).
- Für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb im Sinne des Pkt. 2 beschäftigt sind (persönlich).
Die 3G – Regelungen im Detail
- COVID-19-Schutz-Maske: Die Anordnung des Tragens einer COVID-19-Schutz-Maske (z.B. MNS, FFP2) durch die Betriebsleitung ist erlaubt.
- Ausnahmen zur Maskenanordnung: Wenn der/die ArbeitnehmerIn einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd der einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG vorweist. Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber ermächtigt einen 3-G-Nachweis vom Beschäftigten zu verlangen.
- Maskenpausen: Bei ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 (COVID-19) zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
- Keine Entlassung, Kündigung oder Benachteiligung von ArbeitnehmerInnen ( insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung), Aufgrund einer Inanspruchnahme der festgelegten Rechte des Kollektivvertrages oder eines positives COVID-19-Testergebnisses.
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