5% Umsatzsteuer – Ja oder Nein – Die Stellungnahme zu den Einzelfragen

Seit 01.07.2020 gilt in der Gastronomie und Hotellerie der ermäßigte Steuersatz von 5%.

(Wir haben hier berichtet.)

Dieser Steuersatz ist bis 31.12.2020 befristet. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun zu bestimmten Einzelfragen Stellung genommen. Wir haben die betreffenden Punkte für Sie zusammengefasst:

Kein ermäßigter Steuersatz

Tages- und Nächtigungsgelder

Der Vorsteuerabzug von Tages- und Nächtigungsgeldern ist weiterhin mit 10% anzusetzen und wird nicht auf 5% herabgesetzt.

Kalte Speisen und Getränke

Beim Verkauf von kalten Imbissen und Zwischenmahlzeiten, oder handelsüblich verpackter Waren, gilt kein ermäßigte Steuersatz. Wie zum Beispiel

  • Umsätze von Minibars
  • Zugrestaurants und Verkaufswägen
  • Automaten in Betriebskantinen
  • Lebensmittelhandel
  • Jausenwagen ohne Verabreichungsplätze

Ermäßigter Steuersatz von 5 %

Warme Speisen und offene Getränke

Allgemein gilt: Der Verkauf von warmen Speisen (inkl. Salaten) und offenen Getränken unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5%. Das gilt für

  • Room Service
  • Lebensmittelhandel
  • Catering
  • Zugrestaurants und Verkaufswägen
  • Trafiken
  • Automaten in Betriebskantinen
  • Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien

Alte Gewerbeberechtigungen

Besitzen Sie eine alte Gewerbeberechtigung, welche noch nicht auf § 111 GewO lautet, gilt der ermäßigte Steuersatz dann, wenn Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt werden. Die Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO ist daher keine Voraussetzung für die Steuerermäßigung von 5%, sondern die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken.

Entweder 10% oder 5% Steuersatz

Beherbergungen

Reisen Gäste im Juni an und bleiben bis Juli, ist diese Rechnung zu splitten. Die Beherbergung bis 30.06.2020 ist daher mit 10% zu versteuern und ab 01.07.2020 mit 5% zu versteuern.

Waren Retouren und Umtausch

Werden Waren retourniert wird der damals getätigte Umsatz mit dem damaligen Steuersatz rückgängig gemacht.

Wird eine Ware umgetauscht kommt es durch den Umtausch zu einem neuen Umsatz, welcher mit dem aktuell gültigen Steuersatz zu versteuern ist.

Auf den Punkt gebracht:

Die Stellungnahme zu den Einzelfragen kann wie folgt zusammengefasst werden:

Warme Speisen und offene Getränke, werden im Gegensatz zu kalten und verpackten Lebensmitteln mit dem niedrigeren Steuersatz belegt.

Retouren und Umtausch je nach Zeitpunkt des Kaufes und bei Beherbergungen gilt ab 1.7. der geringere Steuersatz.

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen dazu weiter!

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