Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, können bei Beendigung des Dienstverhältnisses freiwillige Abfertigungen weiterhin steuerbegünstigt ausbezahlt werden.
Dies gilt in folgenden Fällen:
- wenn der Dienstnehmer sich im alten Abfertigungssystem befindet
- wenn die alten Abfertigungsansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt „eingefroren\“ wurden
- wenn der gesamte alte Abfertigungsanspruch im höchstmöglichen Ausmaß in eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen wurde
- wenn ein Teil des gesamten alten Abfertigungsanspruche in eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen wurde
Freiwillige Abfertigungen sind mit 6% zu versteuern, soweit der Abfertigungsbetrag ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten Monate nicht übersteigt. Für Auszahlungen ab dem 1. März 2014 sind Abfertigungsbeträge maximal bis zur 9-fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begünstigt. Für das Jahr 2015 ist daher ein Abfertigungsbetrag bis zu EUR 41,850,00 mit 6% zu versteuern.
Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2013 begründet worden sind, können freiwillige Abfertigungen nur nach dem laufenden Tarif versteuert werden. Eine steuerliche Begünstigung ist nicht mehr möglich.