Bei Ablösezahlungen in Verbindung mit Immobilien ist genau zu unterscheiden, ob die Ablösezahlungen für die Aufgabe eines marktfähigen Wirtschaftsgutes wie eines Fruchtgenussrechtes oder für höchstpersönliche Rechte wie Wohnungsrechte geleistet werden.
Bei einem Wohnungsrecht (Wohnungsgebrauchsrecht) dürfen die Berechtigten das Objekt nur für den eigenen Bedarf nutzten. Es können neben dem Rechtsinhaber auch Dritte (beispielsweise Ehepartner, Partner oder Kinder) begünstigt sein. Im Unterschied zum Wohnungsrecht darf der Fruchtgenussberechtigte das Wohnobjekt vermieten, verpachten oder auf andere Art und Weise Dritten zur Verwendung überlassen.
Da das Fruchtgenussrecht ein marktfähiges Wirtschaftsgut ist, ist eine Ablösezahlung dafür als Verkauf einzustufen, die nur nach § 31 EStG innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist einkommensteuerpflichtig ist (vgl. unseren Artikel \“Einkommensteuerfreie Veräußerung eines Fruchtgenussrechts\“).
Ablösezahlungen für höchstpersönliche Rechte wie Wohnungsrechte sind hingegen nach § 29 Z 3 EStG „immer“ einkommensteuerpflichtig, da hier keine Spekulationsfristen gelten. Etwaige Anschaffungskosten für das Wohnungsrecht wie die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten können überschuss- und damit auch einkommenssteuermindernd abgesetzt werden.