Ab 1. Jänner 2020 ist es möglich, nach 45 Jahren oder 540 Monaten Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ohne Abschläge in Pension zu gehen
Wen es betrifft
- Langzeitversichertenregelung ab 62 Jahren
- Schwerarbeitspension ab 60 Jahren
- Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ab 60 Jahren
Zählen ausschließlich Arbeitsjahre?
- Maximal 5 Jahre können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden.
- Andere Versicherungszeiten zählen nicht. Dazu gehören Bezüge von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, nachgekaufte Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten des Bundesheeres oder des Zivildienstes. Auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Selbstversicherung vermitteln keinen Anspruch.
Was ist die Folge, wenn weniger als 45 Arbeitsjahre vorliegen?
- Erst ab 45 vollen Arbeitsjahren kann die abschlagsfreie Pension angetreten werden. Wir empfehlen, den Antrag später zu stellen, um noch die notwendigen Versicherungsmonate zu erwerben.
Sie haben bereits 2019 45 Arbeitsjahre erworben?
- Die neue Regelung tritt erst 2020 in Kraft. Sie sollten sich überlegen, Ihren Pensionsantritt bis 2020 aufzuschieben. So profitieren Sie langfristig von einer höheren Pension.
- Haben Sie Ihren Antrag bereits gestellt, aber noch keinen Pensionsbescheid bekommen, können Sie den Antrag zurückziehen und einen neuen per 1.1.2020 stellen.
Sie haben Fragen zu Ihrem Pensionsantritt? Kontaktieren Sie Ihr Personalmanagementteam!
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,56\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-kf291r\‘]