Werbewirksame \“Spenden\“ zur Katastrophenhilfe
Gemäß § 4 Abs 4 Z 9 EStG haben Unternehmen die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben.
Als Katastrophenfall kommen Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag), technische Katastrophen (z.B. Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht.
Der Spendenabzug nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine \“Zuwendungen\“ oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Diese gilt u.a. als gegeben
- bei medialer Berichterstattung über die Spenden
- bei Berichterstattung über die Spende in Kundinnen-/Kundenschreiben und Klientinnen-/Klientenschreiben,
- bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
- beim Anbringen eines für Kundinnen/Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
- wenn die Unternehmerin/der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung ihres/seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.
Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen \“Katastrophenspenden\“ ist es gleichgültig, wer die Empfängerinnen/die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, andere Familien oder Personen).
Spenden gemäß § 4a EStG
Spenden sind als Einkommensverwendung grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Aufgrund des § 4a EStG können jedoch freigebige Zuwendungen für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier ist keine Werbewirksamkeit erforderlich.
Die hier besprochenen Spenden sind sowohl bei Unternehmen (als Betriebsausgaben) als auch bei Privatpersonen (als Sonderausgaben) abzugsfähig und zwar maximal in Höhe von 10 Prozent des Gewinns (bei Betriebsausgaben) oder des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei Sonderausgaben).
Zu beachten ist, dass bei Privatpersonen idR nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.
Bei den begünstigten Einrichtungen unterscheidet man zwischen Empfängern, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind und Empfängern, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) (siehe Link unten) aufscheinen.
Zu den begünstigten Zwecken zählen insbesondere mildtätige Zwecke, Entwicklungszusammenarbeit, nationale und internationale Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- und Artenschutz und die Führung behördlich genehmigter Tierheime. Abziehbar sind auch Zuwendungen an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports. Weiters sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen im Interesse der Wissenschaft und Forschung sowie der Erwachsenenbildung und in Bereichen der Kunst und Kultur, wenn die Körperschaft Förderungen erhält, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht sind, abziehbar.
In bestimmten Fällen sind begünstigte Spendenempfänger direkt im Gesetz angeführt, wie z.B. Universitäten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Österreichische Nationalbibliothek oder etwa Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts. Abziehbar sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. In diesen Fällen ist kein Eintrag in die Liste als Voraussetzung für den Abzug erforderlich. Ebenfalls keine Listeneintragung ist für bestimmte Stiftungen oder Fonds erforderlich, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Seit dem Jahr 2017 unterliegen private Spenden an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlung und werden automatisch in der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt dies nicht.
Weiterführende Links
Hilfsgüterlieferungen in der Umsatzsteuer
Die Verordnung BGBl. Nr. 787/1992 idgF sieht vor, dass entgeltliche und unentgeltliche (Entnahmeeigenverbrauch) Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird (z.B. Ukraine)
- Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
- Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.
Im Falle der entgeltlichen Lieferung ist darüber hinaus Voraussetzung, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Nach dem Wortlaut der Verordnung können die Hilfsgüter sowohl im Rahmen in- als auch ausländischer Hilfsprogramme überlassen werden, wobei die Verordnung hierzu keine Legaldefinition enthält. Typischerweise wird bei Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (z.B. Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund) ein inländisches Hilfsprogramm iSd zitierten Verordnung vorliegen. Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für die entsprechenden Zwecke zur Hilfe vor Ort (z.B. Ukraine-Hilfe) ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung ins Bestimmungsland (z.B. Ukraine) vorliegt (Nachweisvorsorgepflicht). Im Übrigen stehen zur Erfüllung der Nachweisvorsorgepflicht gemäß § 1 der zitierten Verordnung alle Beweismittel gleichwertig zur Verfügung.
Quelle: Treuhandunion Österreich – KPS als Gesellschafter