Formulieren Sie von Anfang an klare Vereinbarungen auf der aktuellen gesetzlichen Grundlage
Aufgrund eines Initiativantrages der Bundesregierung soll die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten von 1.7.2021 auf 1.10.2021 verschoben werden. Die Gesetzgebung bleibt abzuwarten.
Ab 1.7.2021 oder 1.10.2021: Gemeinsame Allgemeine Kündigungsfristen für Arbeiter *innen und Angestellte
Mit 1.7.2021 oder 1.10.2021 gelten gem. § 1159 ABGB auch bei Arbeitern*innen die Kündigungsfristen für Angestellte:
Kündigungen vom Dienstgeber sind somit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zumindest 6 Wochen zum Quartalsende möglich.
Diese Kündigungsfrist erhöht sich nach dem vollendeten
- 2. Dienstjahr auf 2 Monate
- 5. Dienstjahr auf 3 Monate
- 15. Dienstjahr auf 4 Monate und
- 25. Dienstjahr auf 5 Monate
Diese Allgemeinen Kündigungsfristen können grundsätzlich auch für die Kündigung von Mitarbeitern *innen im Hotel- Gastgewerbe angewendet werden.
Sonderfall Saisonbranche und Kündigungsfristen im Hotel- und Gastgewerbe: abweichende Vereinbarungen möglich
Für Saisonbranchen, wie dem Tourismus oder der Bauwirtschaft, hat der Gesetzgeber im Kollektivvertrag davon abweichende (kürzere) Kündigungsfristen bzw. abweichende Kündigungstermine nach Vereinbarung ermöglicht.
Auch das Hotel- und Gastgewerbe ist nach Rechtsansicht der gastgewerblichen Fachverbände (unter Berufung auf eine Studie der KMU Forschung Austria) eine Saisonbranche:
- Somit gilt auch hier nach dem 1.7.2021 oder 1.10.2021 weiterhin die 14-tägige Kündigungsfrist für Personal im Hotel- und Gastgewerbe (vergl. Punkt 21 des aktuell gültigen Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe).
- Dementsprechend können Arbeiter unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist ohne fixen Kündigungstermin gekündigt werden. (Rechtsansicht der gastgewerblichen Fachverbände)
Was passiert im Konfliktfall – Kündigungsentschädigung
Ist ein Dienstnehmer der Ansicht, dass die Fristen des § 1159 ABGB doch anzuwenden sind, so hat er diesen Anspruch gerichtlich einzufordern und das Gericht wird dann darüber zu entscheiden haben. Kommt das (Höchst)Gericht zur Rechtsansicht, dass die Kündigung nicht ordnungsgemäß ausgesprochen wurde, hat der Arbeiter Anspruch auf das Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt zu dem das Arbeitsverhältnis unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Frist geendet hätte (Kündigungsentschädigung). Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung verfällt, wenn keine Geltendmachung binnen sechs Monaten ab Kündigung erfolgt.
Unsere Tipps zur Vertragsgestaltung:
Jedenfalls sollten Sie im Dienstvertrag vereinbaren, dass das Dienstverhältnis auch zum 15. und Monatsletzten gekündigt werden kann.
Für das Hotel- und Gastgewerbe: Die geltenden Allgemeinen Kündigungsfristen sind grundsätzlich auch möglich. Nehmen Sie In diesem Fall jedenfalls folgende Vereinbarung in den Dienstvertrag auf:
„Für den Fall, dass eine Kündigung ab 01.07.2021 oder 01.10.2021 – abweichend vom anzuwendenden Kollektivvertrag – unter Berufung auf die Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB erfolgt, gilt als Kündigungstermin der 15. und der Monatsletzte als vereinbart (§ 1159 Abs. 3 ABGB).“
Befristete Dienstverhältnisse mit Probezeit: Vereinbaren Sie auch bei befristeten Dienstverhältnissen eine Probezeit. Während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.
Für unbefristete Dienstverhältnisse von Arbeiter*innen im Hotel- und Gastgewerbe gilt automatisch eine Probezeit von 14 Tagen gemäß Kollektivvertrag als vereinbart. Von dieser Bestimmung kann auch nicht durch Einzelvereinbarung abgewichen werden.
Was wir für Sie tun können:
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zur korrekten Ausgestaltung von Dienstverträgen und bei Fragen rund um das Thema Personalmanagement weiter!
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