Wir fassen für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen
Auswirkungen für ausschließlich nichtselbstständig tätige Ärzte
Verkehrsabsetzbetrag: Zuschläge ab 2020
Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag der die Einkommensteuer kürzt.
Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt pro Jahr € 400,00.
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 gibt es für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern einen Zuschlag von € 300,00, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag reduziert sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf null.
Sozialversicherungsrückerstattung: Erhöhung um bis zu € 300
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten (ausgenommen Betriebsratsumlage), höchstens aber € 400,00 jährlich rückzuerstatten. Dabei handelt es sich um die sogenannte SV-Rückerstattung.
Die Neuerungen aus dem Steuerreformgesetz 2020 ermöglichen eine höhere SV-Rückerstattung um bis zu € 300,00. Die dafür notwendige Einkommensteuer unter null und die Deckelung von maximal 50% von bestimmte Werbungskosten bleiben weiter wie bisher bestehen.
Auswirkungen für ausschließlich selbstständig tätige Ärzte
Einkunftsart nach §2 Abs 3 EStG: Selbständigkeit
Das Steuerreformgesetz 2020 besagt: Einkünfte aus einer Tätigkeit als Vertretungsarzt, die nach dem FSVG sozialversichert sind, sollen auch steuerlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sein.
Kleinunternehmerregelung: Neue Pauschalierung
Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 wurde in der Einkommensteuer für Kleinunternehmer eine neue Pauschalierung geschaffen. Als Kleinunternehmer gelten jene, dessen Umsätze im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht übersteigen. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen. Abweichend davon, betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen.
Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern: Anhebung der Grenze
Bisher konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut € 400,00 nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter).
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von € 400,00 auf € 800,00 angehoben.
Auswirkungen für Ärzte in der Pension: Erhöhung des Pensionsabsetzbetrags und Senkung der SV-Rückerstattung
Nach der alten Rechtslage betrug der Pensionsabsetzbetrag € 400,-. Die SV-Rückerstattung betrug, wenn sich die Einkommensteuer auf unter null belief, 50% der Werbungskosten aber höchstens € 110,-.
Basierend auf dem Steuerreformgesetz 2020 erhöht sich der Pensionsabsetzbetrag um € 200,00. Weiters beträgt die SV-Rückerstattung, wenn sich die Einkommensteuer auf unter null beläuft, 75% der Werbungskosten aber höchstens € 300,00.
Auswirkungen für alle: NoVA, KFZ-Steuer und KFZ- Versicherung
Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung der CO2/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten CO2-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel wurde annäherungsweise an die neuen CO2-Emissionswerte angepasst. Auch für Krafträder wurde die NoVA auf Basis der CO2-Emissionswerte erhoben. Die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer wurden ebenfalls umgestaltet. Zudem werden Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.
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