Ab 01.01.2021 werden die Kündigungsbestimmungen der Arbeiter an die der Angestellten angeglichen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers auch zum 15. und Monatsletzten zu vereinbaren.
Ab 01.01.2021 werden die Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an die der Angestellten angepasst. Die Kündigungsbestimmungen des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) und des AngG (Angestelltengesetztes) sind dann gleich und die 14-tägige Kündigungsfrist laut Gewerbeordnung entfällt.
Lediglich in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (wie z.B. Tourismus, Baugewerbe), kann der Kollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen und Kündigungstermine vorsehen.
Unsere Empfehlung
Wir empfehlen Ihnen als Arbeitgeber daher schon jetzt, für Ihre bereits bestehenden Dienstverträge mit Arbeitern einen Zusatz zum Dienstvertrag zu vereinbaren. Darin sollte festgehalten werden, dass seitens des Arbeitgebers die Kündigungsmöglichkeit auch zum 15. bzw. Monatsletzten besteht. Natürlich sollte auch für alle Neueintritte von Arbeitern der Dienstvertrag im Hinblick auf Kündigungsfristen und Kündigungsmöglichkeiten angepasst werden.
Gerne stellen wir Ihnen auf Wunsch eine Mustervereinbarung zur Verfügung!
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