Hat ein Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge in einem zu hohen Ausmaß an die Gebietskrankenkasse (GKK) abgeführt, können die zu viel bezahlten Beiträge zurückgefordert werden. Vergütungszinsen in Höhe von 4 % stehen dem Unternehmen aber nur dann zu, wenn die GKK die zu hohe Zahlung aktiv veranlasst hat (zB durch bescheidmäßige Vorschreibung oder auch formlos durch die Zustellung einer Beitragsrechnung nach einer Lohnabgabenprüfung/GPLA).
Damit wird zum Teil eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Nachzahlung an die GKK und Rückzahlungen der GKK ausgeglichen. Die Vergütungszinsen der GKK betragen allerdings nur 4%, die Verzugszinsen der GKK 2016 trotz niedrigem Zinsniveau noch immer 7,88%.
Die Rückvergütung erfolgt nur nach Antrag des Arbeitgebers.
Hat der Dienstgeber hingegen die Sozialversicherungsbeiträge ohne aktive Veranlassung der GKK selbst unrichtig berechnet und einen zu hohen Betrag an die GKK abgeführt, kann er keine Vergütungszinsen für den in der Folge rückerstatteten Betrag fordern. Grund für die zu hohen Beitragsleistungen kann sein, dass eine Befreiungsbestimmung im ASVG nicht angewandt wurde.
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