Wie kann die Verrechnung von Anspruchszinsen für erwartete Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2019 hinausgezögert werden?
Ab 1. Oktober werden für Nachzahlungen und Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres Anspruchszinsen in Höhe von 1,38% pa verrechnet.
Im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung wurde die Anspruchsverzinsung für das Jahr 2020 außer Kraft gesetzt. Für die Veranlagung 2019 gibt es allerdings keine Sonderbestimmungen im Hinblick auf die Verrechnung von Zinsen.
Unsere Empfehlung für die Veranlagung 2019:
Unserer Ansicht nach empfiehlt sich folgende Vorgehensweise, um die erwartete Nachzahlung so spät wie möglich leisten zu können, ohne dass Anspruchszinsen entstehen:
- Einreichung und Veranlagung der Steuererklärungen 2019 so bald als möglich
- Zinsenfreie Stundung bis 15.01.2021
- Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz um 0,5% alle zwei Monate bis zu 4,5% über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz beträgt derzeit minus 0,62%.
Alternativ kann bis zum 30. September 2020 zur Vermeidung der Verzinsung eine freiwillige Anzahlung in Höhe der erwarteten Steuernachzahlung geleistet werden.
Was wir für Sie tun können:
Sollten Sie eine Nachzahlung aus der Veranlagung 2019 erwarten, melden Sie sich bei uns und wir bestimmen den günstigsten Abgabezeitpunkt für Sie.
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