Antragsfrist Verlustersatz für indirekt betroffene Landwirte – Betriebszweig Wein 15.6.2021

Worauf Winzer dabei achten sollten, erfahren Sie hier

Das Modell „Verlustersatz“ soll Verluste, die durch die Schließung der Gastronomie und Hotellerie direkt und indirekt entstanden sind, abgelten.

Die Anträge werden NICHT nach dem Einreichdatum gereiht! JEDER Antrag, der im Antragszeitraum bis 15. Juni 2021 eingebracht wird, findet Berücksichtigung!

Anbei eine Zusammenfassung der Richtlinien für die Förderung.

Ein Antrag ist ausschließlich für folgende Förderwerber möglich:

  • natürliche Personen,
  • im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften,
  • juristische Personen,
  • Personenvereinigungen,
    die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen in Österreich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
    Im Betriebszweig Wein kommen auch Gewerbebetriebe in Betracht, sofern der Betriebszweig Wein aus einem landwirtschaftlichen Betrieb und einem oder mehreren solcher Gewerbebetriebe besteht.
  • Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erntemeldung und Bestandsmeldung gem. § 29 Weingesetz muss bestehen.
  • Besteht der Betriebszweig Wein aus einem landwirtschaftlichen Betrieb und einem oder mehreren Gewerbetrieben, so muss der landwirtschaftliche Betrieb der Verpflichtung zur Abgabe einer Erntemeldung und zumindest ein Gewerbebetrieb der Verpflichtung zur Abgabe einer Bestandsmeldung unterliegen.
  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und in deren Eigentum stehende Einrichtungen kommen als Förderungswerberin nicht in Betracht.

Voraussetzungen:

  • Jahresumsatzrückgang von mindestens 40%
  • Für 2018 muss eine Erntemeldung abgegeben worden sein
  • Für 2019 muss eine Bestandsmeldung abgegeben worden sein
  • Im Jahr 2021 muss eine Bestandsmeldung im System Wein-online innerhalb der Fristen gemäß § 29 Weingesetz abgegeben werden
  • Besteht der Betriebszweig Wein gibt es Sondervorschriften und Kontrollen siehe:
    https://www.ama.at/getattachment/67744198-5e01-4c58-a441-b96030e5a2db/Sonderrichtlinie-pauschaler-Verlustersatz-Landwirtschaft.pdf
  • Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb darf zum Stichtag 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewesen sein.
  • Es darf für denselben Betrachtungszeitraum und denselben Betriebszweig kein Ansuchen auf einen Ausfallsbonus gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall oder einen Umsatzersatz II gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen gestellt werden.

Ermittlung des Umsatzrückganges und Preisbewertung:

Der Rückgang des Umsatzes wird durch Vergleich der betriebsspezifischen Absatzmengen laut Bestandsmeldung 2019 und Bestandsmeldung 2021 für die Kategorie „Fassverkauf in Österreich“, unterschieden nach Qualitätswein und anderen Weinen, sowie für die Kategorie „Flaschenverkauf“, unterschieden nach Wein, Rebsortenwein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein sowie Perlwein und Schaumwein, multipliziert mit folgenden durchschnittlichen Verkaufspreisen, ermittelt:

  • Fasswein 2019: Qualitätswein 40 ct/l, alle anderen Weine 30 ct/l 
  • Fasswein 2021: Qualitätswein 65 ct/l, alle anderen Weine 55 ct/l 
  • Flaschenwein 2019 und 2021:
    o Tafelwein: 3,0 €/l
    o Rebsortenwein: 4,0 €/l
    o Landwein: 4,0 €/l
    o Qualitätswein: 5,00 €/l
    o Prädikatswein: 10,0 €/l
    o Perlwein und Schaumwein: 5,00 €/l

Besteht der Betriebszweig Wein aus einem landwirtschaftlichen Betrieb und einem oder mehreren Gewerbebetrieben, so ist die Bestandsmeldung 2019 desjenigen Betriebs, der den überwiegenden Anteil am Flaschenweinverkauf tätigt, zur Ermittlung des Rückgangs des Jahresumsatzes heranzuziehen.

Pauschale Ermittlung der Einkunftsverluste für den Betriebszweig Wein

Der ermittelte Rückgang des Jahresumsatzes ist um nicht angefallene Kosten im gleichen Zeitraum zu reduzieren. Der sich daraus ergebende Einkunftsverlust für einen Zeitraum von 12 Monaten ist mit dem Faktor 0,65 zu multiplizieren. Das Ergebnis stellt die Summe der Einkunftsverluste für die Betrachtungszeiträume Oktober 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021 und März 2021 dar. Werden nur einzelne Betrachtungszeiträume beantragt, ist mit dem Faktor 0,1083 zu multiplizieren.
Die nicht angefallenen Kosten errechnen sich wie folgt:

  • Der Rückgang im Verkauf wird um den Zuwachs im Gesamtbestand 2021 gegenüber dem Gesamtbestand 2019 verringert. Daraus ergibt sich die Menge Wein, die 2021 gegenüber 2019 nicht produziert wurde.
  • Diese nicht produzierte Menge wird mit dem Prozentsatz des Flaschenweinabsatzes aus der Bestandsmenge 2019 multipliziert und ergibt die nicht produzierte Flaschenweinmenge 2021.
  • Diese wird mit durchschnittlichen Kosten für Abfüllung, Etikettierung und Vertrieb in Höhe von 0,72/l multipliziert und ergibt die nicht angefallenen Kosten für den relevanten Zeitraum.

Vergleichszeitraum

  • 1. August 2018 – 31. Juli 2019
    verglichen zum Zeitraum
  • 1. August 2020 – 31. Juli 2021

Art der Förderung:

  • Grundsätzlich ein nicht rückzahlbarer Zuschuss
  • Allerdings erfolgt die Endabrechnung der Förderung mit der Abgabe der Bestandsmeldung 2021

Höhe der Förderung:

  • 70% des errechneten Einkommensverlustes

Hilfe zur Antragstellung

Die Beantragung des Verlustersatzes erfolgt mittels Onlineformular „LE-Projekte“:

https://login.ama.gv.at/amaloginserver/#/login/pin

Hier gibt es sehr guten Videos für die Antragstellung:

https://noe.lko.at/verlustersatz-details-f%C3%BCr-weinbaubetriebe+2500+3382233

Ausfüllhilfe und Merkblatt

https://www.ama.at/getattachment/c82147b0-667f-4d01-85f3-9a0457c04b76/Ausfullhilfe_und_Merkbaltt_VE_Wein_V5_20210311.pdf

Verlustersatz Wein Modellrechnung

https://www.ama.at/getattachment/10a8381b-b686-4063-a0e7-3e599f35b531/Modellrechnung.xlsx

Was wir für Sie tun können:

Gerne helfen wir Ihnen bei der Antragstellung weiter.

Dieser Verlustersatz stellt das Gegenstück zum Lockdown-Umsatzersatz II für erheblich indirekt betroffene Unternehmen dar. Lesen Sie dazu hier.

Lesen Sie auch unseren Artikel zur Umsatzsteuersenkung in der Landwirtschaft.

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