Grundsätzlich gilt für Ihre steuerlichen Unterlagen und Belege eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren. Sie können daher mit 01.01.2015 Ihre Belege bis zum Jahr 2007 vernichten!
Die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für:
- Belege
- Buchhaltungsunterlagen
- Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben
- Geschäftspapiere
- Sonstige Aufzeichnungen
Ausnahmen von der allgemeinen Aufbewahrungsfrist:
Achtung – für bestimmte Unterlagen gelten jedoch Ausnahmen und längere Aufbewahrungsfristen!
- Unterlagen, die Grundstücke betreffen sind 22 Jahre aufzubewahren.
- Unterlagen in Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird, sind zehn Jahre aufzubewahren.
- Unterlagen, die zu einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gehören, sind bis zur Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.
Wann beginnt die Frist zu laufen?
Die Frist beginnt mit Anfang jenes Kalenderjahres zu laufen, das dem Jahr folgt, in dem zuletzt Eintragungen gemacht worden sind. Wenn Ihr Geschäftsjahr am 31.12.2014 geendet hat, beginnt die Frist daher mit 1.1.2015 zu laufen.
Bei abweichenden Wirtschaftsjahren beginnt die Frist am Ende jenes Kalenderjahres zu laufen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Haben Sie Fragen zur Aufbewahrungsfrist? Gerne helfen wir Ihnen weiter!
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