Durch (unfall- oder krankheitsbedingten) Ausfall des Unternehmers / der Unternehmerin, kommt es gerade bei kleineren Betrieben mit wenig oder keinem Personal in der Regel zu organisatorischen und finanziellen Herausforderungen.
In solch einer Notsituation gibt es österreichweit Unterstützung durch eigene „Betriebshilfe-Organisationen“. Diese Organisationen stellen für den / die ausgefallene(n) UnternehmerIn eine Aushilfskraft zur Verfügung und helfen so, die unternehmerische Existenz zu sichern.
Wer kann Betriebshilfe beantragen?
Betriebshilfe können folgende Personen in Anspruch nehmen:
- arbeitsunfähige Person ist selbständig erwerbstätig
- Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
- Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer (aufrechte Gewerbeberechtigung)
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
- Die Inanspruchnahme der Betriebshilfe setzt voraus, dass der Unternehmer / die Unternehmerin krankheitsbedingt oder durch einen Unfall mindestens 14 Tage arbeitsunfähig ist.
- Die Arbeitsunfähigkeit muss immer medizinisch, beispielsweise durch ein Attest, begründet werden. Auch für die Zeit, in der der Unternehmer / die Unternehmerin durch ein anschließendes Heilverfahren in einer Sonderkrankenanstalt oder einem Rehabilitationszentrum, als arbeitsunfähig eingestuft wird, wird die Betriebshilfe bewilligt.
- Betriebshilfe können auch Unternehmerinnen in der Zeit des Mutterschutzes beantragen.
Einsatzdauer der Betriebshilfe
Grundsätzlich besteht eine Höchstdauer für den Einsatz einer Betriebshilfe von max. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Zusätzlich können noch 5 Tage für Einschulung beantragt werden. Die Einsatzdauer wird von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufgrund eines ärztlichen Attests festgelegt und bewilligt.
Befinden Sie sich gerade im Mutterschutz und beantragen die Betriebshilfe, so steht Ihnen eine Ersatzkraft während des gesamten Mutterschutzes (in der Regel 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) zu. Auch hier werden 5 zusätzliche Einschulungstage anerkannt.
Kosten für die Betriebshilfe
Im Fall einer Krankheit, eines Unfalls und eines anschließenden Heilverfahrens ist der Einsatz grundsätzlich kostenlos,
- wenn das Jahreseinkommen des Unternehmers / der Unternehmerin eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.
- und wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 14 Tage andauert.
Die Kosten werden in diesem Fall von der Sozialversicherungsanstalt übernommen.
Liegt das Jahreseinkommen über der Einkommensgrenze ist eine Staffelung der Kosten einkommensabhängig in Tagessätzen vorgesehen. Der Einkommensnachweis erfolgt in der Regel durch Übermittlung des Steuerbescheids. Sollte kein aktueller Steuerbescheid vorliegen, kann das Einkommen auch durch Hochrechnung nachgewiesen werden.
Für die Zeit des Mutterschutzes wird ein Betriebshelfer / eine Betriebshelferin für die Einsatzzeit kostenlos zur Verfügung gestellt.
Auf den Punkt gebracht:
Sind Sie in Ihrem Unternehmen mit einer Ausnahmesituation konfrontiert, überprüfen wir gerne für Sie ob in Ihrem individuellen Fall (Erfüllung der Voraussetzungen, Einkommensgrenze) die Möglichkeit zur Beantragung einer Betriebshilfe möglich ist.
Selbstverständlich können auch Sie konkrete Betriebshelfer und Betriebshelferinnen vorschlagen. Die Bewerbungsunterlagen werden dann an die Betriebshilfe weitergeleitet.
In eigener Sache: Wir haben in der Vergangenheit bereits gute Erfahrung mit der Betriebshilfe Niederösterreich gemacht und konnten so in Ausnahmesituationen durch die Beantragung einer Betriebshilfe unterstützen.
Für Fragen rund um Betriebshilfe sind wir gerne für Sie erreichbar!
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