Achtung: Jetzt bis 31.5.2021 Antragstellung für die Monate November 2020 bis Februar 2021
Zusammenfassung der Richtlinien für die Förderung
Ein Antrag ist ausschließlich für Betriebe mit folgenden Einkommensschwerpunkten möglich:
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
- Privatzimmervermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen
- Gewerbliche und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern uns Ferienwohnungen, die die Ortstaxe abführen.
- Landwirtschaftliche Betriebe, die touristische Gästezimmer und Ferienwohnungen vermieten und die Ortstaxe abführen (Urlaub am Bauernhof)
Voraussetzung
Ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum Vergleichszeitraum.
Antragsmonate und Vergleichszeitraum
- November 2020 ist der November 2019
- Dezember 2020 ist der Dezember 2019
- Jänner 2021 ist der Jänner 2020
- Februar 2021 ist der Februar 2020
- März 2021 ist der März 2019
- April 2021 ist der April 2019
- Mai 2021 ist der Mai 2019
- Juni 2021 ist der Juni 2019
Höhe des Ausfallsbonus
- 15% vom Umsatzausfall zum Vergleichszeitraum
- Für die Monate März 2021 und April 2021 30% vom Umsatzausfall.
- Gewerbliche Vermieter und sonstig Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen erhalten für die Monate November 2020 bis Februar 2021 und Mai sowie Juni 2021 zusätzlich zum Ausfallsbonus eine Zusatzbonus von 10% des ermittelten Umsatzausfalls.
- Die Förderhöhe ist mit EUR 15.000.- pro Betrachtungszeitraum beschränkt.
Ausfallsbonus und andere Förderungen
- Gleichzeitiges beantragen des Umsatzersatzes November 2020 und Dezember 2020 ist nicht möglich.
- Gleichzeitiges Beantragen von Härtefallfond und Ausfallsbonus ist möglich.
- Gewährte Förderungen um Rahmen des Verlustersatzes für indirekt Betroffene (Betriebszweig Wein) werden vom Ausfallsbonus abgezogen.
- Förderungen zur Abgeltung der Einkunftsverluste und in Form des Comeback-Bonus sind nicht auf den Ausfallsbonus anzurechnen.
Antragstellung und Fristen der Antragstellung
Unter www.eama.at können Anträge gestellt werden:
- Für jeden Monat ist ein eigener Antrag zu stellen!
- Antragstellung für die Monate November 2020 bis Februar 2021 sind nur bis zum 31.Mai 2021 möglich.
- Ab dem Antrag für den Monat März gilt:
o Beginn der Antragstellung ist der 16. des auf das Antragsmonat folgenden Kalendermonat
o Ende der Antragstellung ist der 15. des drittfolgenden Monats
o Beispiel März: beantragbar ab dem 16. April 2021 bis zum 15.Juni 2021
Auf den Punkt gebracht:
Die Corona-Hilfen für die gesamte Agrarbranche und Privatvermietungen im touristischen Bereich werden über das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und das Portal der AMA abgewickelt.
Das bedeutet, es gelten dadurch andere Regelungen und Fristen!
Was wir für Sie tun können
Unsere Expert*innen für diese Branchen unterstützen Sie gerne bei der Beantragung und Beratung zur bestmöglichen Nutzung aller Fördermöglichkeiten!
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Tel.: +43 2236 50622023
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