Für Zahlungen ins Ausland, sieht das Einkommensteuergesetz eine Mitteilungsverpflichtung für bestimmte definierte Leistungen vor. Die Meldung hat bis Ende Februar automationsunterstützt via ELDA oder Statistik Austria zu erfolgen.
Wer unterliegt der Mitteilungspflicht?
- Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes,
- Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Kammern bzw. GmbH, AG, Vereine, Stiftungen)
Mitteilungspflichtige Leistungen:
Zahlungen in das Ausland für
- Leistungen für Tätigkeiten aus selbstständiger Arbeit, welche im Inland ausgeübt wird.
- Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen
- Vermittlungs- oder Beratungsleistungen im Inland
Die Mitteilung hat nur zu erfolgen, wenn sämtliche an einem bestimmten Empfänger geleisteten Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres EUR 100.000 übersteigen.
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht:
- Zahlungen, die einer österreichischen Abzugssteuerpflicht gemäß §99 EStG unterliegen.
- Zahlungen an ausländische Körperschaften (Kapitalgesellschaften, Stiftungen), wenn die Körperschaft im Ausland einer Steuerbelastung von mehr als 15% unterliegt. (10% weniger als die Österreichische Körperschaftsteuer à 25% – 10% = 15%)
Bei vorsätzlicher Verletzung der oben genannten Mitteilungspflichten können Strafen von bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages, maximal aber EUR 20.000 fällig werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchführung von §109b-Meldungen!
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,74\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-kf291r\‘]