Bisher waren Jubiläumsgelder, auf die laut Kollektivvertrag Anspruch besteht, ab einer Betriebszugehörigkeit von 20 oder mehr Jahren sozialversicherungsfrei.
Ab 2016 sind alle Jubiläumsgelder sozialversicherungspflichtig. Somit erhält der Dienstnehmer dafür weniger netto ausbezahlt und der Dienstgeber muss einen Dienstgeberbeitrag von 21,58% an die Sozialversicherung abführen. Die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 4.860,00 (2016) pro Monat gedeckelt. Außerdem sind für Dienstnehmer, die ab dem Jahr 2003 beschäftigt sind, 1,53% an BV-Beiträge zu zahlen.
Dieser höhere Dienstgeberanteil hat auch Auswirkungen auf die Jubiläumsgeldrückstellung. Es ist somit mit einer um ca. 23 % höheren Rückstellung zu rechnen.
Achtung: Da die sozialversicherungsrechtlichen Entgelte, auf die auf Grund von Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Anspruch bestehen, dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz unterliegen, wird die Nichtbezahlung von zustehenden Jubiläumsgelder sehr teuer.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Ihre Betreuerin aus dem Personalmanagement.