\“Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz\“
Wir haben Sie bereits mit unserem Informationsblatt „Bankgeheimnis adé“ über die Meldeauskunft Ihrer Bank an die Finanz informiert.
Durch das GMSG – „Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz“ , wird das von der OECD entwickelte System zum weltweiten gegenseitigen Datenaustausch von Finanzkonten, den Common Reporting Standard (CRS), in das österreichische Recht überführt. Die Umsetzung dieses Datenaustausches stellt nicht nur österreichische Finanzinstitute, sondern auch die Finanzinstitute der anderen teilnehmenden Staaten vor eine große Herausforderung.
Wer unterliegt nun der Meldepflicht und welche Informationen werden mit den teilnehmenden Staaten ausgetauscht.
Welche Finanzinstitute unterliegen der Meldepflicht?
Nach § 54 GMSG unterliegen österreichische Finanzinstitute oder österreichische Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute der neuen Meldepflicht.
Dies betrifft:
- in erster Linie Banken, die das Einlagen- oder Depotgeschäft betreiben, Verwahr- oder Einlageninstitute,
- Investmentunternehmen,
- Versicherungsgesellschaften, die kapitalbildende und rückkauffähige Lebens- oder Rentenversicherungsaufträge anbieten.
Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. Zu den nicht meldepflichtigen Finanzinstituten zählen:
- Staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken,
- Altersvorsorgefonds mit breiter sowie geringer Beteiligung,
- Pensionsfonds von staatlichen Rechtsträgern, internationalen Organisationen oder Zentralbanken,
- Qualifizierte Kreditanbieter,
- Sonstige Rechtsträger mit einem geringen Risiko zur Steuerhinterziehung, die nach lokalen Bedingungen zu definieren sind,
- Bestimmte Organismen für die gemeinsame Anlagen in Wertpapieren(OGAW),
- Nach dem Recht eines meldepflichtigen Staates errichteten Trusts, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldepflichtiges Finanzinstitut ist und sämtliche meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.
Was müssen Finanzinstitute tun und welche Daten müssen sie melden?
Das GMSG unterscheidet grundsätzlich zwischen Neu- und bestehenden Konten, sowie Konten von Rechtsträgern (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Trust oder Stiftung) und natürlichen Personen.
- 1. Kundenidentifikation
Der Umfang der Prüfung reicht von einer einfachen Überprüfung anhand der vorgelegten Unterlagen bis zur Indizienüberprüfung und der Einholung einer Selbstauskunft beim Kunden.Bei bestehende Konten von Rechtsträgern ist zusätzlich vom Finanzinstitut zu klären, ob es sich bei den Einkünften um passive Einkünfte handelt. In diesem Fall ist die Ansässigkeit der beherrschenden Person zu ermitteln.
- Meldepflicht – Wer und was ist zu melden?
Die Meldepflicht umfasst (bei natürlichen Personen oder meldepflichtigen beherrschende n Personen von Rechtsträgern):
- Name und Adresse des Anlegers/Kontoinhabers
- Ansässigkeitsstaat(en)
- Steueridentifikationsnummer(n)
- Geburtsdatum/-ort (bei natürlichen Personen)
- Konto-/Depotnummer(n) – Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft
- Kontosalden/-werte zum Jahresende oder bei Auflösung des Kontos
- Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge), Veräußerungserlöse von Wertpapieren oder andere Erträge aus dem Vermögenswerten auf dem Konto
- Die Währung auf die die gemeldeten Beträge lauten
- Der Name und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts
Wann erfolgen die ersten Meldungen?
Für die Festlegung zwischen bestehenden Konten und Neukonten wurde der 30.09.2016/01.10.2016 als Stichtag festgelegt. Da sich die Daten immer auf das vorangegangene Kalenderjahr beziehen, ergeben sich folgende Meldepflichten:
- Neukonten von natürlichen Personen und Rechtsträgern zwischen 01.10.2016 und 31.12.2016: erstmalige Meldeverpflichtung an BMF bis 30.06.2017; Nach dem 01.01.2017: Meldeverpflichtung an BMF bis 30.06.2017
- Bestehende Konten von natürlichen Personen mit hohem Wert High-Value Accounts (mehr als USD 1.000.000) zum 30.09.2016 müssen bis 31.12.2017 identifiziert und erstmalig bis 30.06.2018 (betreffend der Kontendaten aus 2017) gemeldet werden;
- Bestehende Konten von natürlichen Personen mit geringem Wert Low-Value Accounts (maximal USD 1.000.000) zum 30.09.2016 müssen bis 31.12.2018 identifiziert und erstmalig bis 30.06.2019 (betreffend der Kontendaten aus 2018) gemeldet werden;
- Bestehende Konten von Rechtsträgern mit hohem Wert (mehr als USD 250.000) zum 30.09.2016 müssen bis 31.12.2018 identifiziert und erstmalig bis 30.06.2019 (betreffend der Kontendaten aus 2018) gemeldet werden;
- Bestehende Konten von Rechtsträgern mit geringem Wert (maximal USD 250.000) zum 30.09.2016 sind nicht meldepflichtig (Wertgrenze).
Wie erfolgt der Informationsaustausch?
Die österreichischen Finanzinstitute sind durch das Gesetz künftig verpflichtet, die Kontendaten des vorangegangenen Kalenderjahres über (in CRS Staaten ansässige) Kunden einmal jährlich (mit Datum 30.06.) an Ihr zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Die gemeldeten Daten werden anschließend vom Bundesministerium für Finanzen an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten weitergeleitet. Diese Übermittlung muss bis spätestens 30.09. des jeweiligen Jahres erfolgen.
Welche Länder machen mit?
56 Länder, die den Informationsaustausch ab 2017 vornehmen sind:
Anguilla, Argentinien, Barbados, Belgien, Bermuda, British Virgin Islands, Bulgarien, Cayman Islands, Kolumbien, Kroatien, Curaçao, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Dominica, Estland, Färöer, Finnland, Frankreich, Deutschland, Gibraltar, Griechenland, Grönland, Guernsey, Ungarn, Island, Indien, Irland, Isle of Man, Italien, Jersey, Korea, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Montserrat, Niederlande, Niue, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Seychellen, Slowakai, Slowenien, Südafrika, Spanien, Schweden, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicos-Inseln und Großbritannien.
2018 werden dann weitere 41 Staaten den CRS umsetzen:
Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Aruba, Australien, Österreich, Bahamas, Belize, Brasilien, Brunei, Kanada, Chile, China, Costa Rica, Ghana, Grenada, Hong Kong (China), Indonesien, Israel, Japan, Marshall Islands, Macao (China), Malaysia, Monaco, Neu Seeland, Qatar, Russland, Saint Kitts und Nevis, Samoa, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, Saudi-Arabien, Singapur, Sint Maarten, Schweiz, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate und Uruguay. Betrachtungszeitraum: 01.01.2017 -31.12.2017.
Mitteilung an die betroffenen Kontoinhaber
Jedes meldende Finanzinstitut teilt vor der erstmaligen Übermittlung an das zuständige Finanzamt jeder betroffenen Person in allgemeiner Form mit (oder macht dieser zugänglich), dass die gemäß diesem Gesetz ermittelten Informationen an das Finanzamt weitergeleitet werden.
Fazit
Die Meldepflicht zielt darauf ab Offshore Konstruktionen und ausländische Konten aufzudecken und der Besteuerung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat zu unterwerfen.
Sollten Sie (noch) keinen Wegzug aus Österreich beabsichtigen, Fragen haben oder Handlungsbedarf sehen, steht Ihnen unser Team rund um Herrn Mag. Kotlik gerne zur Verfügung!
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