Was bedeutet dieser neue Standard für Sie?
Zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Steigerung von Steuereinnahmen hat die OECD gemeinsam mit den G-20 Staaten einen Standard für den Austausch von relevanten Steuerinformationen auf globaler Ebene entwickelt. Dieser Standard löst das bilaterale Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz (BTA) ab.
Wir haben hier berichtet.
Was sind die wesentlichen Änderungen durch das AIA?
Bislang war es im Rahmen des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich möglich eine anonyme Abgeltungssteuer durch das Schweizer Finanzinstitut an das Bundesministerium für Finanzen abzuführen. Das AIA sieht keine Abgeltungssteuer an der Quelle mehr vor. Durch den automatischen Informationsaustausch werden die Banken ihre Kunden melden und deren Daten mit dem Bundesministerium austauschen. Die Anonymität ist damit aufgehoben!!
Was geschieht mit dem bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz (BTA)?
Das Abkommen wird durch den neuen Informationsstandard abgelöst. Mit Inkrafttreten des AIA in der Schweiz am 1. Jänner 2017 wird das BTA durch dieses ersetzt. Im Rahmen des BTA’s ist die letzte Meldung am 31. März 2017 für den Zeitraum 2016 und die letzte anonyme Abgeltungssteuer bis zum 31. Dezember 2016 möglich. Für den Zeitraum 2017 erfolgt die erste Meldung nach dem neuen Informationsstandard im Jahr 2018.
Wer ist davon in Österreich betroffen?
Personen, die in Österreich Ihren Wohnsitz und somit Steuerdomizil haben und in einem teilnehmenden Land Vermögenswerte (Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, Konten, etc.) halten. Zu den teilnehmenden Staaten zählen unter anderem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Schweiz, Liechtenstein und Singapur.
Wann tritt der globale Standard in Kraft?
Einige Länder haben den automatischen Informationsaustausch am 1. Jänner 2016 eingeführt und werden bereits ab 2017 Meldung erstatten. Österreich wird den globalen Standard am 1. Oktober 2016 einführen. Allgemein empfehlen wir Ihnen daher die Möglichkeit einer Selbstanzeige bis zum 31. Dezember 2016 in Erwägung zu ziehen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass wenn der Informationsaustausch erfolgt und die österreichische Behörde von abgabenrelevanten Umständen Kenntnis erlangt, die Tat als entdeckt anzusehen ist und die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wegfällt.
Wie wird der neue Standard umgesetzt?
Banken und andere Finanzinstitute, wie zum Beispiel Trusts, Stiftungen, private Investmentgesellschaften und einige Versicherungsgesellschaften unterliegen der Pflicht zum Informationsaustausch. Dazu werden sie voraussichtlich Ihre Kunden kontaktieren, um abzuklären wo deren Steuerdomizil liegt. Beispielsweise müssen Schweizer Finanzinstitute der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) all jene Kunden melden, deren Wohnsitz sich in einem meldepflichtigen Land (wie Österreich) befindet und mit dem die Schweiz ein AIA-Abkommen geschlossen hat. Im nächsten Schritt tauscht die Eidgenössische Steuerverwaltung die Informationen mit den Behörden der jeweiligen Steuerdomizile der Kunden aus, wie in Österreich mit dem Bundesministerium für Finanzen.
Welche Informationen werden gemeldet?
Gemeldet werden allgemeine Kundendaten (Name, Adresse, Steuernummer, etc.), Kontodaten (Name der Bank und Kontonummer) und Finanzdaten (Kontostand, Höhe der Dividenden, Zinsen, Bruttoerlöse und übrige Einkünfte).
Was soll ich tun?
Gehören Sie zu jenen Anlegern, die ihr Auslandsvermögen noch nicht gegenüber den österreichischen Finanzbehörden deklariert haben, dann empfehlen wir Ihnen sich umgehend hinsichtlich einer strafbefreienden Selbstanzeige beraten zu lassen. Gerade für Kapitaleinkünfte, die in Ländern, wie der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland oder Luxemburg aber auch der Türkei erzielt werden, wird die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige in absehbarer Zeit nicht mehr gegeben sein.
Unser erfahrenes Finanzrechtsteam berät Sie gerne und klärt mit Ihnen die Möglichkeit der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige ab.