Wir durften Sie bereits informieren, dass mit dem Bankenpaket im Zuge der Steuerreform umfassende Einschnitte in das österreichische Bankengeheimnis erfolgten. Das Ziel ist die Aufdeckung von Abgabenbetrug. Doch auch manchem steuerehrlichen Kontoinhaber beschert die Meldung von Kontodaten ein flaues Gefühl. Nachfolgend dürfen wir für Sie zusammenfassen, welche Daten Ihr Kreditinstitut meldet und wie Sie diese überprüfen können.
Meldung nach dem Kontenregistergesetz
Kreditinstitute sind verpflichtet, für alle bestehenden Konten die äußeren Kontodaten, also Kontonummer, Inhaber, Verfügungsberechtigte, Tag der Eröffnung, ggf. Tag der Auflösung, zu melden. Diese Daten stehen im zentralen Kontenregister der Betriebsprüfung zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Kontostand wird ohne aktives Auskunftsverlangen (zB im Zuge einer Betriebsprüfung, nur unter strengen Voraussetzungen, siehe unten) nicht gemeldet.
Meldung von Kapitalzuflüssen und Abflüssen
NEU: Kapitalabflüsse von mindestens EUR 50.000,– werden gemeldet, unabhängig ob der Kapitalabfluss in einem einzigen oder in mehreren Vorgängen, die einander zuordenbar sind, getätigt wird.
Kapitalabflüsse von mehr als EUR 50.000,-, soweit der Zufluss aus der Schweiz im Zeitraum 01.07.2011 bis 31.12.2012 oder aus Liechtenstein im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 erfolgt ist, waren meldepflichtig.
Diese Meldung kann unterbleiben, wenn Sie sich mit einer anonymen pauschalen Abgeltungssteuer von 38 % des meldepflichtigen Betrags einverstanden erklären. Ihr Kreditinstitut behält diese ein und leitet den Betrag an die Finanz weiter. Mit dieser pauschalen Abgeltungssteuer erkaufen Sie sich die Anonymität gegenüber den Finanzbehörden. Sie erhalten eine Bestätigung, sodass sie im Falle einer Prüfung die Straffreiheit für die betroffenen Beträge beweisen können.
Überprüfung der gemeldeten Daten
Die gemeldeten Kontenregisterdaten sind über FinanzOnline einsehbar. Gerne überprüfen wir die unter Ihrem Namen erfassten Daten für Sie.
Wann kann die Finanz Einsicht in Kontenbewegungen nehmen oder meinen Kontostand abfragen?
Einsicht in die Kontobewegung kann die Finanz nur nehmen, wenn dies von einem Richter des Bundesfinanzgerichts genehmigt wird. Dabei muss dem Steuerpflichtigen vorher die Möglichkeit gewährt werden, sich in der Sache zu äußern. Nur wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen und eine Konteneinsicht diesbezüglich Klarheit bringen kann, ist eine Einsicht zulässig.
Darf meine Bank das?
Die Bank muss die Meldungen erstatten, bzw. die angeforderten Informationen bereitstellen, ohne vorher das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen. Aufgrund der die Bank treffenden hohen Strafen bei Unterlassen von Meldungen (bis zu EUR 200.000,- pro Fall), wird die Bank im Regelfall eher zu viele als zu wenige Informationen bereitstellen.