Ausschüttungen erhöhen die GSVG-Bemessungsgrundlage, wenn geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit unter die Pflichtversicherung nach § 1 GSVG fallen. Hierbei stellt sich jedoch die Frage ob diese (auf Grund der Ausschüttung) bezahlten GSVG-Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Das Abzugsverbot der Werbungskosten bei der Ermittlung von Kapitaleinkünften greift nur, für Aufwendungen und Ausgaben, die zur Erzielung von linear mit 27,5% endbesteuerten Kapitaleinkünften aufgewendet werden. Die zu bezahlenden GSVG-Beiträge auf Grund der Ausschüttung dienen aber nicht der Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern der Vorsorge für Krankheit und Pension und sind aus diesem Grund abzugsfähig.
Beispiel:
In allen drei Fällen wird dem Geschäftsführenden Gesellschafter eine Ausschüttung gewährt.
- Geschäftsführender Gesellschafter erhält für seine Geschäftsführertätigkeit 0,00 Euro Entgelt.
- Geschäftsführender Gesellschafter erhält ein Entgelt in der Höhe von 50% der Höchstbeitragsgrundlage.
- Geschäftsführender Gesellschafter erhält für seine Geschäftsführertätigkeit 100.000,00 Euro Entgelt.
In allen drei Beispielen stellen die zu zahlenden GSVG-Beiträge auf Grund einer Ausschüttung Betriebsausgaben dar und sind somit steuerlich abzugsfähig.
Fazit
Eine Beteiligung an einer GmbH berechtigt zum Erhalt von Ausschüttungen, löst jedoch als solche keine Pflichtversicherung nach dem GSVG aus. Eine Pflichtversicherung löst die selbständige Erwerbstätigkeit aus.
Kurz um: Nicht die Gesellschafterstellung, sondern die selbständige Erwerbstätigkeit löst die Pflichtversicherung nach GSVG aus. Verluste auf Grund der Bezahlung der GSVG-Beiträge sind außerdem mit anderen Einkünften ausgleichs- und vortragsfähig.
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