Besteuerung am Unternehmerort: Elektronische Leistungen von Kleinstunternehmern an Nichtunternehmer

Ab 2019 kommt es bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh­dienstleistungen nicht mehr zur Besteuerung am Empfängerort, sondern am Unternehmerort!

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Der leistende Unternehmer betreibt sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat und hat außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebsstätte,
  • Die Leistung wird an einen Nicht­unternehmer erbracht, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und
  • Der Gesamt­betrag der Entgelte für diese Leistungen hat im vergangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen.

Durch diese Neuregelung ersparen sich Kleinstunternehmer die umsatzsteuerliche Registrierung in den Mitgliedstaaten ihrer „Leistungsempfänger“ und es kommt ausschließlich zur Besteuerung am Unternehmerort.

Schriftlicher Verzicht

Auf diese Sonderregel kann, ähnlich wie auf die Erwerbsschwelle, verzichtet werden. Der Unternehmer hat den Verzicht schriftlich bei seinem Finanzamt einzubringen. Der Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

Unsere Empfehlung:

Falls Sie elektronische Leistungen als Kleinstunternehmer an Nichtunternehmer in anderen EU-Staaten erbringen, kann diese Neuregelung für Sie von Nutzen sein.

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Quelle: Treuhandunion-Österreich