Beteiligungen im Jahresabschluss

Eine aktuelle Stellungnahme des AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Commitee) vom November 2014 beschäftigt sich mit der Folgebewertung von Beteiligungen im Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch.

Wann sind Beteiligungen abzuschreiben?

  • Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.
  • Bei Beteiligungen dürfen solche Abschreibungen auch dann vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
  • Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Im Zweifel gelten als Beteiligung Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von mindestens 20% am Nennkapital dieser Gesellschaft.
  • Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung.

Beteiligungen liegen laut Stellungnahme immer dann vor, wenn mit dem Anteilsbesitz ein über eine Finanzinvestition hinausgehender Nutzen verbunden ist. Bei vermögensverwaltenden Holdinggesellschaften reicht bereits die Absicht, eine angemessene Rendite zu erzielen.

Bewertung von Beteiligungen im Jahresabschluss nach UGB

Die Erstbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten. Für die Folgebewertung gelten folgende Prüfschritte:

    • Liegt der beizulegende Wert voraussichtlich dauernd unter dem Buchwert der Beteiligung, muss abgeschrieben werden.
    • Liegt der beizulegende Wert voraussichtlich nicht dauernd unter dem Buchwert, darf abgeschrieben werden.
    • Wurde eine Abschreibung vorgenommen und die Gründe dafür fallen in späteren Geschäftsjahren weg, so ist eine Zuschreibung vorzunehmen.

Anhaltspunkte für eine dauernde Wertminderung:

  • Äderungen der Rahmenbedingungen, z.B. Änderungen der geschätzten Mittelzuschüsse, gesunkene Ertragskraft, Restrukturierung
  • Das anteilige buchmäßige Eigenkapital liegt unter dem Buchwert der Beteiligung
  • Erwartete Synergieeffekte treten nicht ein

Liegen diese Anhaltspunkte nicht mehr vor oder ergeben sich Anhaltspunkte für einen gestiegenen beizulegenden Wert, hat eine Zuschreibung zu erfolgen.

Der beizulegende Wert von Beteiligungen

  1. Keine Veräußerungsabsicht der Beteiligung

Wenn keine Absicht besteht, die Beteiligung zu veräußern, ergibt sich der beizulegende Wert aus dem subjektiven Unternehmenswert. Folgende Punkte sind hier zu berücksichtigen:

  • Es müssen angemessene Annahmen unter der Voraussetzung der Unternehmensfortführung getroffen werden.
  • Die Bewertung ist aus Sicht des die Beteiligung bilanzierenden Unternehmens vorzunehmen.
  • Synergieeffekte dürfen Wert erhöhend berücksichtigt werden.
  • Strukturverändernde Maßnahmen zur Verbesserung des subjektiven Unternehmenswertes können berücksichtigt werden, wenn die Durchführung der Maßnahmen konkretisiert, beabsichtigt und ausreichend wahrscheinlich ist.

     2. Veräußerungsabsicht der Beteiligung

Wenn die Absicht besteht, die Beteiligung zu veräußern, ergibt sich der beizulegende Wert aus dem objektivierten Unternehmenswert. Der objektivierte Unternehmenswert ist von den individuellen Wertvorstellungen der Muttergesellschaft unabhängig. Vielmehr steht die Frage im Vordergrund, was ist die Beteiligung einem fremden Dritten wert.

Sollte bereits ein Kaufangebot vorliegen, ist der Angebotspreis zugrunde zu legen.

     3. Untergrenze des beizulegenden Wertes

Der Liquidationswert bildet grundsätzlich die Untergrenze jeder Beteiligungsbewertung. Im Einzelfall kann das buchmäßige Eigenkapital dem Liquidationswert entsprechen.

KPS Service

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung des beizulegenden Wertes von Beteiligungen bzw. der Ermittlung des entsprechenden Unternehmenswertes. Zögern Sie nicht uns bei Fragen zu kontaktieren!